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Deutschland ist nach dem Grundgesetz ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
Zu den Rechtstaatsprinzipien gehört vor allem die Gewaltenteilung, Rechtsnormen,
Rechtsschutz-gewährleistung,
das Bestehen von Grundrechten.
Zum Demokratieprinzip gehört die politische Willensbildung von unten nach oben mit dem Volk als Träger der Staatsgewalt.
Auf die Schule übertragen bedeutet das, demokratisches Verhalten gilt als Erziehungsziel, es gibt Elternmitwirkung,
Schülerbeteiligung, Lehrer- und Lehrerinnen-Mitverantwortung, Schulträger-mitverantwortung.
Aus dem Sozialstaatsprinzip begründet sich die Sozialpflichtigkeit des Staates gegenüber dem Staatsvolk.
Bezüglich Schule bedeutet dies z.B. Schulgeldfreiheit, Lernmittelfreiheit, Schülertransport.
Es bedeutet auch die Erziehung zu beruflicher und sozialer Bewährung, Verkehrserziehung und die Kooperation
von Schule mit Gesundheitsamt, Jugendamt, Polizei, und evtl. Vereinen.
Bundesverfassungsgericht 1971 (Förderstufen-Urteil): "Das Grundgesetz hat die Schule nicht zur ausschließlichen Staatsangegelegenheit erklärt. Der Staat trifft sich hier mit anderen Erziehungsträgern in der Aufgabe, das Kind bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu unterstützen und zu fördern. Insbesondere wird das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen begrenzt durch das in Artikel 6 Abs. 2. 1. Grundgesetz gewährleistete Erziehungsrecht (Elternrecht)". GEB: Das individuelle Elternrecht ist im Grundgesetz Artikel 6 geregelt und besagt, dass die Eltern für ihr Kind grundsätzlich das alleinige Entscheidungsrecht haben.
Erziehung ist Verfassungsgebot
(Kinderrechte siehe unten)
Auszug aus dem Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland
GG Artikel 5 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
GG Artikel 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
GG Artikel 7 (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht. (6) Vorschulen bleiben aufgehoben. (Anmerkung: Die Fett-Formatierung ist nicht Bestandteil des offiziellen Textes)
GG Artikel 8 (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Download des gesamten Grundgesetzes
hier
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Kinderrechte sollen in die Verfassung
Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte in 8/2006 zugesagt, die Aufnahme von Kinderechten ins Grundgesetz zu prüfen.
Der frühere Bundespräsident Roman Herzog hatte dies angeregt.
In 10/2006 sprach sich auch Familienministerin von der Leyen dafür aus.
17. Dezember 2007
t-online: 3/12.2007: ...Nach Vorstellung der SPD soll in Artikel 6 des Grundgesetzes, der Ehe und Familie unter den Schutz des Staates stellt, ein neuer Absatz eingefügt werden:
GEB-Konstanz: 1/2008: Im Grundgesetz sind bislang Eltern und Familie geschützt vor Eingriffen des Staates. Es sind jedoch nicht ausdrücklich die Kinder geschützt vor Gewalt oder Vernachlässigung ihrer Eltern und vor Versäumnissen der staatlichen Gemeinschaft. Es heißt im Artikel 6 GG, dass über die Ausübung der elterlichen Sorge die staatliche Gemeinschaft wacht. Das bedeutet, das unter anderem die Jugendhilfe die Aufgabe hat, die Eltern bei der Erziehung der Kinder zu unterstützen und einzugreifen, wenn diese Unterstützung nicht funktioniert. Dies scheint offenbar nicht auszureichen, weil die rechtlichen Mittel zu schwach sind. Kinder sind natürlich auch durch die allgemeinen Menschenrechte geschützt, jedoch stellt Kindheit "einen besonderen Raum" dar, wie Familienministerin von der Leyen sagte. Kinderrechte bedeuten eine Einschränkung des Elternrechtes und evtl. auch des Datenschutzes, wenn die staatliche Gemeinschaft gezwungen ist einzugreifen zum Kindeswohl. Im Konflikt zwischen dem Elternrecht und dem Kindeswohl ist rechtlich eindeutig im Privatrecht, wo das Elternrecht hinter dem Kindeswohl zurücktreten muss (§ 1666 BGB). |
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Auszug aus dem Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland
GG Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
GG Artikel 2 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
GG Art 12 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
GG Artikel 17 Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
GG Artikel 19 (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
GG Artikel 20 (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt …
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GEB-Konstanz Grundgesetz nach oben
Der Gesamtelternbeirat der Stadt Konstanz stellt sich vor, gibt Einblick in seine Vergangenheit, erläutert seine aktuelle Arbeit und vermittelt seine Visionen.
Konstanzer Eltern möchten über die Schulen ihrer Kinder wohl informiert sein. Bei 'Schulentwicklung' geht es um die Zukunft der Schulen allgemein. Als Elternbeirat muss man hierüber sachkundig sein.
Elternrechte und Elternpflichten werden in den Konventionen und Gesetzbüchern gezeigt. Elternvertreter müssen sich mit dem Schulrecht vertraut machen. Errungenschaften will zeigen, was Sozialwerke und Initiativen leisten.
Die ehrenamtliche Arbeit als Elternvertreter oder Elternbeirat soll mit Rat und Organisationsmitteln unterstützt werden. Schulische und familiäre Erziehung greifen ineinander. Elternschaft muss erlernt werden. Vielleicht finden Sie bei uns ein paar nützliche Beiträge.
Online bereit gehaltene Protokolle und Einladungen senken den Papierverbrauch und sparen Zeit. Auch was der GEB in der jüngsten Vergangenheit publiziert hat, ist für die neu hinzu kommenden Eltern von Interesse.
Was hat sich auf unserer Homepage getan? Ein Ferienkalender ist zur Hand mit der Anzeige ein Jahr im Voraus. Einladungen zum Thema Kindererziehung, Schule und Bildung in der Region sollten Sie auch bei uns finden.