geb-konstanz
Wappen Deutschlands mit Bundesadler
 ?  Wir halten eine Navigation mit einer dynamischen Einblendung für Sie bereit.
Unterhalb des Fragezeichens im linken Bildrand blendet sich ein Menü ein, wenn die Maus den blauen Bereich berührt. Es gibt Unterthemen bis maximal 4 Stufen. Auf der rechten Seite erhalten Sie das gleiche Aufklappmenu am äußersten Bildrand. Das Menu verschwindet wieder, wenn der Kursor außerhalb sensitiver Bereiche liegt.

Viele Schwäne brüten am Bodensee...
Bild: Schwan, Cornelia Hipp; www.cohipp.de/kunst

Deutschland ist nach dem Grundgesetz ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat. Zu den Rechtstaatsprinzipien gehört vor allem die Gewaltenteilung, Rechtsnormen, Rechtsschutz-gewährleistung, das Bestehen von Grundrechten. Zum Demokratieprinzip gehört die politische Willensbildung von unten nach oben mit dem Volk als Träger der Staatsgewalt. Auf die Schule übertragen bedeutet das, demokratisches Verhalten gilt als Erziehungsziel, es gibt Elternmitwirkung, Schülerbeteiligung, Lehrer- und Lehrerinnen-Mitverantwortung, Schulträger-mitverantwortung. Aus dem Sozialstaatsprinzip begründet sich die Sozialpflichtigkeit des Staates gegenüber dem Staatsvolk. Bezüglich Schule bedeutet dies z.B. Schulgeldfreiheit, Lernmittelfreiheit, Schülertransport. Es bedeutet auch die Erziehung zu beruflicher und sozialer Bewährung, Verkehrserziehung und die Kooperation von Schule mit Gesundheitsamt, Jugendamt, Polizei, und evtl. Vereinen.
Die wesentlichen Grundfragen und Leitentscheidungen werden durch das Parlament getroffen und in Gesetzen festgeschrieben. Das Bundesverfassungsgericht ist legitimiert, das Grundgesetz verbindlich auszulegen. Durch das Grundgesetz wird auch die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern geregelt. Bildungsaufgaben sind Ländersache. Es gilt die bundesstaatliche Eigenständigkeit der 16 Bundesländer in Bezug auf das Kultur- und Bildungswesen. Das GG überträgt den Ländern die Ausübung staatlicher Befugnisse. Länder besitzen die Kulturhoheit. Die Länder können das Bildungswesen so ausbauen, wie es ihren bildungspolitischen Vorstellungen entspricht. Dabei sind die Vorgaben des Bundes für das Schulwesen zu berücksichtigen, z.B. Elternrecht. Unterschiedliche kulturelle, ethische und religiöse Entwicklungen und Bedürfnisse der Bundeslander können so Berücksichtigung finden.
Die Bundesländer treffen sich regelmäßig in der Kultusministerkonferenz (KMK) und sprechen miteinander. Um der im GG verankerten Freizügigkeit der Deutschen gerecht werden zu können, wurde dieses überregionale Gremium gebildet. Jedes Land hat hierin eine Stimme und es werden einstimmige Beschlüsse gefasst. Die Vereinbarungen und Empfehlungen sind erst bindend, wenn die Länderorgane zustimmen.

Bundesverfassungsgericht 1971 (Förderstufen-Urteil): "Das Grundgesetz hat die Schule nicht zur ausschließlichen Staatsangegelegenheit erklärt. Der Staat trifft sich hier mit anderen Erziehungsträgern in der Aufgabe, das Kind bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu unterstützen und zu fördern. Insbesondere wird das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen begrenzt durch das in Artikel 6 Abs. 2. 1. Grundgesetz gewährleistete Erziehungsrecht (Elternrecht)".

GEB: Das individuelle Elternrecht ist im Grundgesetz Artikel 6 geregelt und besagt, dass die Eltern für ihr Kind grundsätzlich das alleinige Entscheidungsrecht haben.

Erziehung ist Verfassungsgebot   (Kinderrechte siehe unten)

Auszug aus dem Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland

 

GG Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Aus:www.das-rechtsportal.de: In Art. 5 Absatz 1 im Grundgesetz ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert. Es besagt, dass jeder Mensch, d.h. auch jeder Schüler, seine Meinung in Wort, Bild und Schrift frei äußern und verbreiten kann und gilt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Schule. Auch für politische Fragen.
Freie Meinungsäußerung in der Schule
Natürlich kann jeder Schüler zu jeder Zeit einen mehr oder weniger kritischen Unterrichtsbeitrag leisten und seine Meinung frei äußern. Die Schule hat sogar die Aufgabe, dich dahingehend positiv zu beeinflussen und zu fördern. Schüler sollen lernen, einen Standpunkt zu gewinnen und diesen mit Argumenten zu verteidigen.
Tipp! Die Schule handelt gegen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag, wenn sie einen Schüler daran hindert, seine Meinung frei zu äußern. Selbst wenn diese vollkommen blöd und unsinnig ist. Eine Pflichtverletzung seitens der Schule besteht ebenfalls, wenn sie versucht, Schüler weltanschaulich oder politisch zu indoktrinieren, oder wenn sie Meinungszwänge erzeugt, fördert oder duldet.
Es gibt jedoch Einschränkungen: Rechtsportal, Schule und Unterricht
Während bei Schülern noch das Recht auf jugendlichen Überschwang die Kundgebung der Meinung abschwächt, müssen Lehrer in ihrer Rolle als Erzieher und Beamte in ihrer politischen Betätigung Zurückhaltung und Mäßigung wahren. Zu beachten ist dabei, dass der Bildungsauftrag nicht gefährdet oder der Schulfrieden gestört wird.
Die Schranken der Meinungsfreiheit sind zwar sehr weit gefasst, es gibt aber dennoch Formen der Meinungsäußerung, die nicht durch das Recht auf Meinungsfreiheit abgedeckt sind. ... Wenn andere Druckmittel zum Einsatz kommen oder Methoden angewendet werden, die den Betroffenen keine Möglichkeit geben, ihre Entscheidung frei zu treffen, gilt das Recht auf Meinungsfreiheit nicht mehr. Sollte es also zu ähnlichen Fällen kommen wie oben beschrieben, in denen von Ordnung keine Rede mehr sein kann, ist die Schule berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen.

GG Artikel 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Hierin sehen wir die Rechtsgrundlage für das Erziehungsrecht der Eltern
und die Anerkennung des Elternrechts als vorstaatliches Recht

Die daraus resultiernden Rechte und Pflichten:

1. Personensorge: Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung
2. Vermögenssorge
3. Vertretung des Kindes
4. Sorge um Beruf und Ausbildung des Kindes
5. Aufsicht und Haftung


Die im GG verankerten Rechte der Eltern haben eine Doppelnatur:

1.Abwehr gegen den Staat.
(Beispiel: Eltern können bei Ablehnung des öffentlichen Schulwesens auf Schulen privater Trägerschaft ausweichen.)

2.Schutzfunktion, die Garantie des Staates zugunsten der Eltern.
(Beispiel: staatliche Schulaufsicht garantiert den Eltern durch Leitung, Organisation und Förderung eine qualifizierte Bildung und Erziehung der Kinder bei Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht der Eltern.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Eltern im Sinne des Rechts sind alle Erziehungsberechtigten, zu deren Aufgabe die "Sorge für die Person" des Kindes gehört bzw. denen diese Sorge durch das Vormundschaftsgericht übertragen wurde.

 

GG Artikel 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

Hierin und in Artikel 12 GG sehen wir die Rechtsgrundlage für das
Erziehungsrecht des Staates

Das Erziehungsrecht des Staates drückt sich aus in der Gesetzgebung der Länder:

1. allgemeiner Schulpflicht (LV Art. 14.1)
2. Erziehungszielen
3. Bildungsplänen mit Zielen, Inhalten und Hinweisen
4. Gestaltungs und Ordnung des Schulwesens
5. schulgesetzliche Verordnungen und Regelung

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(Anmerkung: Die Fett-Formatierung ist nicht Bestandteil des offiziellen Textes)

GG Artikel 8

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Aus:www.das-rechtsportal.de: Übrigens kann man beispielsweise auch einen Sitzstreik nicht mit dem Recht auf Versammlungsfreiheit rechtfertigen, da hier zwar der Schulfrieden nicht gestört wird, aber die Schule ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag durch die Nichtteilnahme am Unterricht nicht mehr erfüllen kann.

                                              Download des gesamten Grundgesetzes hier pdf10

                                   Download Erziehungsberechtigter hier pdf10

Kinderrechte sollen in die Verfassung
Initiative: Kinderrechte ins Grundgesetz

Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte in 8/2006 zugesagt, die Aufnahme von Kinderechten ins Grundgesetz zu prüfen. Der frühere Bundespräsident Roman Herzog hatte dies angeregt. In 10/2006 sprach sich auch Familienministerin von der Leyen dafür aus.
Die Kinderkommission des Bundestages will die Rechte von Kindern besser schützen. In einigen Bundesländern sind Kinderrechte bereits Teil der Landesverfassung. Beispiel: Im Artikel 125 der bayerischen Verfassung heißt es: "Kinder sind das köstlichste Gut eines Volkes." Auch im Entwurf zur EU-Verfassung sind sie verankert. Dies wird Konsequenzen haben bei familienpolitischen Entscheidungen, beim Städtebau, Wohnungsbau und der Verkehrsplanung. Kinderrechte müssen einklarbar werden. UNICEF-Geschäftsführer Dietrich Garlichs: "Die Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz wäre ein klares Signal an Staat und Gesellschaft, das Wohlergehen der Kinder als eine seiner Kernaufgaben anzusehen."

17. Dezember 2007
http://www.n-tv.de/893836.html
Merkel lehnt ab Unmittelbar vor dem Spitzentreffen von Bund und Ländern ist in der großen Koalition offener Streit über den besten Weg zum Kinderschutz ausgebrochen. Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) sprach sich gegen den Wunsch der SPD aus, die Rechte von Kindern im Grundgesetz zu verankern. "Wir dürfen jetzt nicht eine Theoriediskussion über Verfassungsrecht anstellen, wo praktische Hilfe für Kinder gefordert ist", sagte sie in Berlin. Der SPD- Vorsitzende Kurt Beck bekräftigte dagegen das Vorhaben seiner Partei. Trotz des Erziehungsprimats der Eltern müsse im Einzellfall eine Abwägung erfolgen, ob das Kindeswohl noch gegeben sei. Dies sei mit einer Erweiterung des Grundgesetzes am ehesten möglich. ...

t-online: 3/12.2007: ...Nach Vorstellung der SPD soll in Artikel 6 des Grundgesetzes, der Ehe und Familie unter den Schutz des Staates stellt, ein neuer Absatz eingefügt werden:

"Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen."

Die Fraktionsspitze der Union lehnt dies ab.

GEB-Konstanz: 1/2008: Im Grundgesetz sind bislang Eltern und Familie geschützt vor Eingriffen des Staates. Es sind jedoch nicht ausdrücklich die Kinder geschützt vor Gewalt oder Vernachlässigung ihrer Eltern und vor Versäumnissen der staatlichen Gemeinschaft. Es heißt im Artikel 6 GG, dass über die Ausübung der elterlichen Sorge die staatliche Gemeinschaft wacht. Das bedeutet, das unter anderem die Jugendhilfe die Aufgabe hat, die Eltern bei der Erziehung der Kinder zu unterstützen und einzugreifen, wenn diese Unterstützung nicht funktioniert. Dies scheint offenbar nicht auszureichen, weil die rechtlichen Mittel zu schwach sind. Kinder sind natürlich auch durch die allgemeinen Menschenrechte geschützt, jedoch stellt Kindheit "einen besonderen Raum" dar, wie Familienministerin von der Leyen sagte. Kinderrechte bedeuten eine Einschränkung des Elternrechtes und evtl. auch des Datenschutzes, wenn die staatliche Gemeinschaft gezwungen ist einzugreifen zum Kindeswohl. Im Konflikt zwischen dem Elternrecht und dem Kindeswohl ist rechtlich eindeutig im Privatrecht, wo das Elternrecht hinter dem Kindeswohl zurücktreten muss (§ 1666 BGB).

Auszug aus dem Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland

 

GG Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

 

GG Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

 

GG Art 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

 

GG Artikel 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

 

GG Artikel 19

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.

 

GG Artikel 20

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt …

Normenhierarchie; Grafik GEB-Konstanz

GEB-Konstanz     Grundgesetz     nach oben

Kontakt

Der Gesamtelternbeirat der Stadt Konstanz stellt sich vor, gibt Einblick in seine Vergangenheit, erläutert seine aktuelle Arbeit und vermittelt seine Visionen.

Konstanzer Eltern möchten über die Schulen ihrer Kinder wohl informiert sein. Bei 'Schulentwicklung' geht es um die Zukunft der Schulen allgemein. Als Elternbeirat muss man hierüber sachkundig sein.

Elternrechte und Elternpflichten werden in den Konventionen und Gesetzbüchern gezeigt. Elternvertreter müssen sich mit dem Schulrecht vertraut machen. Errungenschaften will zeigen, was Sozialwerke und Initiativen leisten.

Die ehrenamtliche Arbeit als Elternvertreter oder Elternbeirat soll mit Rat und Organisationsmitteln unterstützt werden. Schulische und familiäre Erziehung greifen ineinander. Elternschaft muss erlernt werden. Vielleicht finden Sie bei uns ein paar nützliche Beiträge.

Online bereit gehaltene Protokolle und Einladungen senken den Papierverbrauch und sparen Zeit. Auch was der GEB in der jüngsten Vergangenheit publiziert hat, ist für die neu hinzu kommenden Eltern von Interesse.

Was hat sich auf unserer Homepage getan? Ein Ferienkalender ist zur Hand mit der Anzeige ein Jahr im Voraus. Einladungen zum Thema Kindererziehung, Schule und Bildung in der Region sollten Sie auch bei uns finden.