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Viele Schwäne brüten am Bodensee...
Bild: Schwan, Cornelia Hipp; www.cohipp.de/kunst

Personensorge,
§ 1629 BGB Absatz 1

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Rechtsbeispiele aus dem schulischen Alltag
von Johannes Lambert, 12/2006

Unterrichtung des Vaters

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... Da dieser Vater von der Mutter nie über schulische Belange informiert wird, hat er schon mehrmals die Lehrerin und auch die Schulleitung gebeten, ihn "auf dem Laufenden" zu halten. Nie geschieht dies. Keine Infos über Elternabende, Weihnachtsfeier, Landschulheim und eben schulische Leistungen. Hat er einen Rechtsanspruch auf Unterrichtung? Wo kann er dies nachlesen?

Ansprüche bei Sachbeschädigung durch Schüler
Haftung des Minderjährigen § 828 BGB

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Dr. Stefan Reip, Regierungsdirektor, Stuttgart

Haftungsfragen bei der Beschädigung oder Zerstörung von Schulträgereigentum durch Lehrer oder Schüler

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Roland Wörz, Oberschulamt Stuttgart, in: Schulverwaltung Baden-württemberg, 5/2000; Carl Link Verlag

Elternsorge, Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)


Elterliche Sorge, Privatrecht

 

3..6.2005:

http://www.sign-lang.uni-hamburg.de/

Projekte/SLex/
SeitenDVD/
Konzepte/L51/L5106.htm

Grundgesetz (GG)

Das Elternrecht behandelt die Beziehungen zwischen Eltern und Staat bezüglich der Kinder. Als Grundrecht formuliert es einen Schutz der Eltern vor staatlichen Eingriffen in die Kindererziehung. Zu diesem Zweck bestimmt Artikel 6 Grundgesetz (GG), dass die Pflege und die Erziehung der Kinder das Recht und die Pflicht der Eltern sind, die dabei von der staatlichen Gemeinschaft überwacht werden (Wächteramt des Staates). Das Wächteramt des Staates dient der Verhinderung von Missbrauch der elterlichen Personensorge.

Das öffentlich-rechtlich verfasste Elternrecht ist mit der (zivilrechtlich) geregelten elterlichen Sorge nicht identisch. In Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Wohlfahrtsstaat) führt das Elternrecht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zur Verpflichtung des Staates, positive Lebensbedingungen für ein gesundes Aufwachsen der Kinder zu schaffen.

 

2. Handreichung für Elternsprecher in Sachsen
Elterngestalten Schule mit – aber wie?

Herausgeber: Landeselternrat Sachsen, Geschäftsstelle,
Hoyerswerdaer Straße 1, 01099 Dresden,Tel. 0351 56347-32, Fax 56347-33
E-Mail
geschaeftsstelle@ler-sachsen.de

Autorin/Layout:
Mechthild Wilkowski;
Seite 8

Eltern haben natürliche Rechte und Pflichten
zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder
(vorstaatliches Recht: es ist den Eltern nicht vom Staat verliehen, sondern vielmehr als vorgegebenes Recht vom Staat anerkannt).

Gleich geordnet neben dem Elternrecht (Art 6,2 GG) besteht der staatliche Erziehungsauftrag (Art 7,1 GG). Damit stehen elterlicher und staatlicher Anspruch auf Erziehung und Bildung der Kinder in einem Spannungsfeld, das sich nur dann fruchtbar auswirken wird, wenn alle Erziehungsträger ihre Aufgabe ernst nehmen und miteinander kooperieren. Im Interesse des Kindes ergeben sich hieraus Rechte und Pflichten.

http://www.sign-lang.uni-hamburg.de/
Projekte/SLex/SeitenDVD/
Konzepte/L51/L5104.htm

Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB)

Die Elterliche Sorge ist ein Teil des Familienrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dieser Teil behandelt alle Rechte und Pflichten von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern (Altersgrenze). Dabei können die Eltern nicht willkürlich entscheiden, sie müssen sich am Wohl des Kindes (Kindeswohl) orientieren. § 1666 BGB regelt, wenn das Elternrecht hinter dem Kindeswohl zurücktreten muss. Das Vormundschaftsgericht oder das Familiengericht entscheidet in Konfliktfällen (zwischen Eltern und Kind oder bei den Eltern untereinander). Die zivilrechtlich geregelte Elterliche Sorge darf nicht verwechselt werden mit dem in der Verfassung benannten Elternrecht. Die Elterliche Sorge besteht aus der Sorge für die Person und für das Vermögen des Kindes. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der tatsächlichen Sorge im Sinne von Pflege und Erziehung und der rechtlichen Vertretung, zum Beispiel bei Vertrags-abschlüssen.

Typische Beispiele der Kooperation von Schule und Eltern ergeben sich aus den folgenden Fallgruppen:

(Dr. Wolfgang Bott,
in: Eltern und Schule.

Eine Übersicht - unter besonderer Beachtung getrennt lebender u. geschiedener Eltern.

http://www.vafk.de/ themen/sonstiges/
schule.html)

 1. Anmeldung in der Schule
 2. Wahl der weiterführenden Schulen
 3. Wahl von Kursen oder Fächern
 4. Auskünfte über den Leistungsstand
 5. Mitteilung über Leistungsversagen
 6. schulische Informationen (Zeugnisse, Ergebnisse von Klassenarbeiten,
   allgemeine Informationen).
 7. Mitteilung über existentielle Probleme (z.B. Drogenmissbrauch)
 8. Schulbescheinigungen
 9. Entschuldigungen bei Krankheit
 10. Teilnahme an Schulveranstaltungen (z.B. Klassenfahrten)
 11. Entscheidung über den Besuch einer Förderschule
 12. Teilnahme an Konferenzen (z.B. wegen Schulordnungsmaßnahmen)
 13. Abholen des Kindes von der Schule
 14. Mitarbeit in Elternvertretungen
 15. Mitgliedschaft im Schul-Förderverein
 16. Information über pädagogische Fragen, Lehrpläne, Schulgestaltung,
   Inhalte, Lehrbücher, Termine (Ferientermine).

(Dr. Wolfgang Bott, in: Eltern und Schule. Siehe oben)

Zunächst besteht als gesetzlicher 'Regelfall' die Familie mit zwei sorgeberechtigten Elternteilen; dies kann sowohl

in der Ehe (die "normale" Zwei-Eltern-Familie),

als auch

  • in anderen Formen des gemeinsamen Sorgerechts auftreten (getrennt lebende Eltern).

Daneben gibt es,

  • den allein erziehenden Elternteil,

sowie

  • den allein erziehenden Elternteil in Verbindung mit einem nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteil.

 

1. Regelsituation: Die "normale" Zwei-Eltern-Familie

Meist wird das elterliche Erziehungsrecht von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt und entspricht der 'Normal'-Situation in Art. 6,2 GG; §§ 1626 BGB. Inhalt dieser elterlichen Sorge ist zum einen gemäß § 1626 BGB die Personensorge. Diese umfasst das Bestimmungsrecht der Eltern über alle, hier besonders. die schulischen Angelegenheiten des Kindes. Zum anderen gehört gemäß § 1629 BGB dazu das Recht, das Kind (rechtsgeschäftlich) zu vertreten, solange es hierzu noch nicht selbst berechtigt ist, und gemäß 1638 BGB die Vermögenssorge.

Die Eltern treten somit der Schule gegenüber in doppelter Weise auf: sie vertreten das noch nicht volljährige Kind, dessen Interessen und nehmen damit dessen Rechte als gesetzlicher Vertreter wahr. Da ein solches Verfahren oftmals (vgl. die Fallgruppen 3 / 8 / 9 110 13) zu aufwendig ist, kann die Schule darin in der Regel von einer Duldungsvollmacht gemäß § 173 BGB (§ 164, §§170 BGB) eines Elternteiles und der wechselseitigen Vertretung ausgehen.

Sofern sich die beiden Elternteile in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung (vgl. die Fallgruppen 1-3; 7 / 11 / 12) im Einzelfall nicht auf eine gemeinsame Entscheidung einigen, kann die Schule verlangen, dass die Eltern gemäß § 1628 BGB eine verbindliche Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen

 

2. Gemeinsames Sorgerecht getrennt lebender Eltern

Bei getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten mit gemeinsamem Sorgerecht ergeben sich jedoch für die Schule eine Reihe praktischer und rechtlicher Schwierigkeiten. Die Schule sollte zur Sicherheit eine Kopie der familiengerichtlichen Sorgerechtsentscheidung zu den Schülerakten nehmen. Sofern die Schule auf andere Weise (z.B. vom Kind selbst von der Familientrennung erfahren sollte) empfiehlt es sich, von sich aus von den Eltern um eine verbindliche Mitteilung zum Sorgerecht zu bitten,
Nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes zum 1.7.1998 (113) ist die bisherige Regelfolge der elterlichen Trennung, das Sorgerecht einem Elternteil zu übertragen, durch den Regelfall des Fortbestehens der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1687 BGB ersetzt worden.
Da jedoch die Trennung der Eltern mit der faktischen Zuordnung des Kindes zu einem Elternteil und damit mit, der Trennung vorn anderen verbunden ist, stellt die Aufrechterhaltung eines gemeinsamen Sorgerechts eine Rechtskonstruktion der, die erhebliche praktische Probleme zur Folge haben kann. Deshalb unterscheidet das Gesetz in § 1687,1 BGB auch zwei unterschiedliche Bereiche. Zum einen nennt es die "Angelegenheiten des täglichen Lebens", die allein von dem Elternteil wahrgenommen und verbindlich geregelt werden dürfen, bei dem sich das Kind aufhält. Hierzu sind für die Schule alle Angelegenheiten zu rechnen, die den laufenden Schulbetrieb betreffen (d.h. die Fallgruppen 3/14/16 19 10113); es bleibt strittig, ob ggfs. beide Elternteile an Wahlen zu Elternvertretungen teilnehmen und ggfs ein Mandat übernehmen dürfen (Fallgruppe 14).
Zum anderen nennt das Gesetz in § 1687,1 BGB die "Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung", in denen das Sorgerecht auch nach der Trennung nur von beiden Elternteilen gemeinsam wahrgenommen werden kann. Hierzu gehören alle schulischen Angelegenheiten, in denen grundsätzliche Entscheidungen zu treffen sind, sowie alle sonstigen Bereiche existentieller Bedeutung
(dies beim die Fallgruppen 1121517111112).
§ 1686 BGB fordert des Weiteren, dass der zweite Elternteil „über wesentliche Dinge Auskunft" erhält. Für die Schule bedeutet dies jedoch nicht, dass sie dem Elternteil zur Auskunft verpflichtet ist, da die Auskunftsverpflichtung nur zwischen den Elternteilen besteht.

3. Ein lebender sorgeberechtigter Elternteil

Diese Konstellation stellt für die Schule keine besonderen rechtlichen Probleme dar.

 

4. Allein sorgeberechtigter Elternteil und lebender nicht sorgeberechtigter Elternteil

Diese Konstellation soll - wie dargestellt - bei künftigen Trennungen von Eltern zwar die Ausnahme darstellen, ist jedoch bei den zur Zelt in den Schulen anzutreffenden Fällen noch die Regel.

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Entnommen 6/2005 aus:
http://www.fh-niederrhein.de/fb06/dozenten/schubert/trennung4.html

Ratgeber Trennung und Scheidung

Einleitung, …Elterliche Sorge und Umgangsregelung

Impressum: Broschüre
"Trennung, Scheidung – was nun? Fragen, Hilfen, Lösungen"
2. völlig überarbeitete Auflage 1999
© 1999 by Arbeitskreis Trennungs- und Scheidungsberatung Mönchengladbach
 

Der Begriff "Elterliche Sorge" umfasst alle gesetzlichen Rechte und Pflichten von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern. Er beinhaltet auch die gesetzliche Vertretung und ist untergliedert in die Vermögens- und Personensorge. Zur Personensorge gehört die tatsächliche Sorge für das Wohlergehen des Kindes, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die medizinische Versorgung und auch das Schulbestimmungsrecht.

Die elterliche Sorge üben Eltern, wenn sie miteinander verheiratet sind, gemeinsam zum Wohle ihrer Kinder in eigener Verantwortung und im gegenseitigen Einvernehmen aus. Bei der Pflege und Erziehung haben die Eltern die wachsenden Fähigkeiten und die wachsenden Bedürfnisse ihrer Kinder zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen. Zum Kindeswohl gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Hat das Kind Bindungen an andere Personen, so sollen Eltern diesen Umgang fördern, wenn er zum Wohle der Kinder ist.

Mit der Kindschaftsrechtsreform, die zum 01.07.1998 in Kraft getreten ist, wird auch Eltern, die bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, die gesetzliche Möglichkeit gegeben, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Die nicht miteinander verheirateten Eltern können gemeinsam erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (Sorgerechtserklärung). Das ist ein weiterer wichtiger Schritt für die Gleichstellung von (ehelichen und nichtehelichen) Kindern. Die gemeinsame Sorgerechtserklärung ist nur möglich, wenn die Kindesmutter damit einverstanden ist. Wenn sie keine gemeinsame Sorgerechtserklärung mit dem Vater des Kindes abgibt, bleibt sie alleinige Sorgerechtsinhaberin.

Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung
Paare können sich trennen, Ehen brechen auseinander, Ehepaare lassen sich scheiden. In vielen Fällen sind Kinder davon betroffen. Für sie bedeutet dies häufig eine erhebliche Veränderung ihres bisherigen Lebens. Es bedeutet für sie einen Verlust von Sicherheit und nicht selten kommt es vor, dass Kinder sich für die Trennung ihrer Eltern verantwortlich fühlen. In dieser Situation ist es sehr wichtig, dass beide Elternteile ihre Verantwortung für ihre Kinder über die Trennung bzw. Scheidung hinaus erkennen und sie auch wahrnehmen.

Eltern können ihre Partnerschaft, nicht aber ihre Elternschaft beenden.

Eltern bleiben Eltern auch nach der Trennung oder Scheidung.

Ihre Rollen als Vater und Mutter und damit auch ihre Verantwortung für ihre Kinder behalten sie auch, wenn die Ehe beendet wurde. Mit der Kindschaftsrechtsreform wurde dieser gemeinsamen Elternverantwortung über die Trennung und Scheidung hinaus Rechnung getragen.

Nach geltendem Recht bleibt es auch bei Trennung und Scheidung in der Regel bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Im Regelfall sollen Mutter und Vater auch bei dauerhafter Trennung und bei Scheidung die Verantwortung für die Kinder gemeinsam tragen und die elterliche Sorge auch gemeinsam ausüben. Die Konsequenz aus der gesetzlichen Neuregelung ist, dass Eltern sich eigenverantwortlich über die Gestaltung der elterlichen Sorge für ihre Kinder verständigen müssen.

Um die tatsächliche Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung im Alltag möglichst konfliktfrei zu gestalten, hat der Gesetzgeber dazu folgendes festgelegt: "Trotz gemeinsamer elterlicher Sorge (Eltern von Kindern aus geschiedenen Ehen / Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind) werden alle Dinge des täglichen Lebens von demjenigen bestimmt und entschieden, bei dem die Kinder in Obhut sind." (§ 1687,1 Satz 3 BGB)

Das bedeutet, daß der Elternteil, bei dem die Kinder leben und von dem sie versorgt werden, Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine und ohne Zustimmung des anderen Elternteils regeln kann. Der Gesetzgeber setzt allerdings voraus, dass Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (§ 1687,1 Satz 1 BGB) nur im Einvernehmen beider Elternteile zu entscheiden sind. Sofern Gefahr im Verzuge ist (z.B. bei unaufschiebbaren ärztlichen Eingriffen), ist jeder Elternteil allein handlungsfähig. Dies trifft auch bei der Ausübung des Umgangsrechtes zu, wenn Kinder sich gerade in Obhut des anderen Elternteils befinden.
 

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können sein:

  • Aufenthalt des Kindes/der Kinder
  • Kindesunterhalt
  • Kindergartenbesuch
  • Einschulung/Schulwechsel
  • Berufswahl/Ausbildung
  • Operation
  • u.a.

Angelegenheiten des täglichen Lebens können sein:

  • Organisation des täglichen Lebens des Kindes/der Kinder
  • Freizeitgestaltung
  • Kleidung
  • Hausaufgaben
  • normale Arztbesuche
  • u.a.

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GEB-Konstanz:

Neben dem bei uns hauptsächlich dargestellten schulischen Teil des elterlichen Erziehungsauftrages wollen wir auch auf die im Privatrecht behandelten Themen zur Geschäftsfähigkeit der Kinder, der Elternhaftung und der Personensorge eingehen.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind geschäftsunfähig, das heißt, Verträge die Kinder abschließen sind unwirksam.

1.Geschäftsfähigkeit: Ein Minderjähriger älter als sieben Jahre und jünger als 18 Jahre ist beschränkt geschäftsfähig (§106 BGB). Wenn er eine Willenserklärung abgibt, braucht er die vorherige Zustimmung der Eltern, gemäß § 107 BGB die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Es geht im § 107 um eine Willenserklärung, bei der der Minderjährige „nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt,“; d.h. wenn er durch die Willenserklärung einen rechtlichen Nachteil erlangte, bräuchte er die Einwilligung. Das ist beim Kauf und Verkauf der Fall. Wenn er etwas kauft, würde er das Eigentum am Geld verlieren; verkauft er etwas, verlöre er das Eigentum am Kaufgegenstand.

Aktuell dürfte für Eltern interessant sein zu wissen was ist, wenn ein Minderjähriger an einer Internet-Auktion teilgenommen hat (eBay nimmt keine minderjährigen Mitglieder auf). Haben die Eltern in die Teilnahme an der Auktion eingewilligt, ist der Vertrag gültig und damit verpflichtend für den Minderjährigen. Willigten die Eltern in die Teilnahme an der Internetauktion nicht ein, ist der Vertrag schwebend unwirksam; der Vertrag kann folglich noch wirksam werden. Das kann durch die nachträgliche Genehmigung (§ 108 Absatz 1 BGB) der Eltern geschehen. Der Vertragspartner muss die Eltern auffordern ihm mitzuteilen, ob sie mit dem Vertrag einverstanden sind. Geben sie ihr Einverständnis, ist der Vertrag gültig. Lehnen sie jedoch ab oder schweigen 2 Wochen lang, ist das Rechtsgeschäft mit dem Minderjährigen endgültig unwirksam (§ 108 II BGB), d.h. der Vertrag ist nichtig. Für die Eltern bedeutet das, sie sind nicht zur Zahlung verpflichtet oder bei Verkauf zur Herausgabe des Vertragsgegenstandes. Die rechtsgeschäftliche Handlung des Kindes wäre damit unwirksam gemacht, da sie die elterliche Sorge tragen.

Solange der Vertrag schwebend unwirksam ist, kann auch der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten (§ 109 Absatz I BGB). Wusste der Vertragspartner, dass er es mit einem Minderjährigen zu tun hat und hat dieser Minderjährige seinen Vertragspartner nicht getäuscht bezüglich des Einverständnisses seiner Eltern, kann er nicht zurücktreten (§ 109 II BGB). Beispiel: 17-jähriger Jugendlicher sagt zum Verkäufer: „Ich bin 17 und meine Eltern stimmen dem Kauf nicht zu.“

 

Als Taschengeldparagraph wird bezeichnet der § 110 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit der amtlichen Überschrift: "Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln". Dieser Paragraph besagt, dass ein Vertrag auch dann wirksam ist, „wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung vom dem Vertreter … überlassen worden sind“. Dies sind Fälle, in denen die vertragsmäßige Leistung schon bewirkt wurde (§ 362, wenn Erfüllung eingetreten ist) durch die Entrichtung des Kaufpreises. Hat der minderjährige Käufer noch nicht gezahlt bzw. als minderjähriger Verkäufer einen Gegenstand noch nicht übereignet, findet § 110 keine Anwendung. Nur wenn beim Kauf der minderjährige Käufer den Verkaufpreis vollständig entrichtet hat, käme es darauf an, ob das Geld aus dem Taschengeld stammt und ob die Eltern auch keine Einschränkungen gemacht haben, wofür ihr Kind das Geld verwenden darf. Zu dem im Paragraph 110 genannten Mitteln sind auch Gegenstände zu zählen. Dies ist wichtig z.B. in dem Fall, wenn ein Minderjähriger eine Sache verkaufen will. Nur wenn beim Verkauf der minderjährige Verkäufer den Gegenstand bereits übereignet hat, käme es darauf an, ob die Eltern auch keine Einschränkungen bezüglich der Verwendung des Gegenstands gemacht haben (z.B. Sportgerät, Spielzeug).

Dieser Paragraph macht den Umgang mit dem eigenen Taschengeld für Minderjährige flexibler, weil alltägliche, kleinere Geschäfte wie der Kauf einer CD, Kleidung, Sportgerät, Spielzeug, Essen, Trinken, Süßigkeiten, Fahrrad-Zubehör oder Ähnlichem ohne Zustimmung der Eltern möglich gemacht werden. Kinder und Jugendliche sollen frei über das Geld verfügen können, das sie zu genau diesem Zweck bekommen haben. Rechtlich nachteilige Verträge, die der Minderjährige ohne Einwilligung abschließt, sind schwebend unwirksam und werden nur mit Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wirksam (BGB § 108). Kreditgeschäfte eines Jugendlichen fallen, mögen die Raten auch noch so gering sein, nicht unter den Taschengeldparagraph. Die Eltern könnten jederzeit - etwa aus erzieherischen Gründen - das Taschengeld kürzen oder ganz einbehalten. Der Minderjährige soll dadurch nicht in eine Schuldenfalle geraten. Auf Bankgeschäfte hat der Taschengeldparagraph keinen Einfluss, da die Bank ohne eindeutige Genehmigung nicht wissen kann, inwieweit das Geld auf einem Konto dem Jugendlichen wirklich zur freien Verfügung stehen soll (5/2005: http://infofrosch.net/t/ta/taschengeldparagraf.html). Angemessenes Taschengeld ermöglicht Kindern und Jugendlichen die Spielregeln der Marktwirtschaft kennen zu lernen.

 

Aktuell für Eltern ist das Wissen über mobile Kommunikationsmittel für Minderjährige. Neue Dienste wie das Versenden von MMS-Bildnachrichten, das Herunterladen von Logos und Spielen sowie mobiles Surfen im Internet sind oft mit kaum überschaubaren Gebühren verbunden. Hier sind auch die Eltern in der Pflicht, Kinder über die mit der Handy-Benutzung verbundenen Kosten genau zu informieren. Das Handy ist kein Spielzeug. Der Handy-Vertrag ist ein Dauerschuldverhältnis und bedarf der Zustimmung des Erziehungsberechtigten. Das Herunterladen von Klingeltönen, das Verschicken von Premium SMS oder die Einwahl über bestimmte Dialer Nummern (0190) unterliegen einem Vertrag. Dieser kann nur von den Eltern akzeptiert werden. Trotzdem ist auch Kindern und Jugendlichen der Zugang zu solchen

Mit schlechtem Beispiel voran

Ein Grund für die Verschuldung von Jugendlichen ist das Verhalten der Eltern. In vielen verschuldeten Haushalten leben Eltern eine schlechte Zahlungsmoral vor. Kinder sehen, wie ihre Eltern sorglos mit Krediten und Schulden umgehen. Eingehende Rechnungen werden ignoriert, Zahlungsaufforderungen wird nicht nachgekommen. In einem solchen Umfeld schrecken Schulden und die damit verbundenen Konsequenzen nicht ab. http://www.mdr.de/thueringen-journal/1965544.html

 


Diensten meist ohne Probleme möglich. Die Verbraucherzentralen vertreten den Standpunkt, dass für Kosten die dadurch entstehen, die Eltern nicht verantwortlich sind. In diesem Fall müssen nach Auffassung der Verbraucherzentralen nur die normalen Telefongebühren bezahlt werden. (SOS – Jugendliche in der Schuldenfalle; http://www.mdr.de/thueringen-journal/1965544.html, 5/2005). Ist der Telefonapparat für Kinder und Jugendliche frei zugänglich so haften die Eltern für entstehende Kosten.

 

2. Elternhaftung für Schäden durch die Kinder

Von Rechtsanwältin Alexandra Zimmermann; http://www.wieck-zimmermann.de/

Entnommen 28.5.2005 aus http://www.123recht.net/article.asp?a=11840&f=ratgeber_schadenersatzrecht_rainzimmermannelternhaftenfuerkinder&p=1

Grundsätzlich haften Eltern gemäß § 832 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die ihre Kinder verursachen. Eltern haben die Pflicht, ihre minderjährigen Kinder zu beaufsichtigen, damit solche Schäden vermieden werden. Wenn die Kinder nun doch etwas „zu Bruch“ gehen lassen, können sich Eltern vor der Haftung nur dann schützen, wenn sie nachweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben. Entgegen den allgemeinen Beweislastregeln findet also hier eine Beweislast zu Lasten der Eltern statt, da ihre Aufsichtspflichtverletzung widerlegbar vermutet wird! (Beweislast-Umkehr)

Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht definiert der Gesetzgeber hingegen nicht, so dass hier unverzüglicher anwaltlicher Rat oft sinnvoll und unumgänglich ist. Außerdem ist die Kenntnis dieser allgemeinen Rechtslage wichtig, da Sie so als Eltern wissen, wie schnell Sie in der Möglichkeit der Haftung für Schäden ihrer Kinder sind. Die verursachten Schäden - beispielsweise durch Zündeln mit Feuer oder versehentliches Verletzen von Spielkameraden mit liegen gelassenen scharfen Gegenständen - können teilweise sehr groß sein und zu einem entsprechend hohen zu zahlenden Schadenersatzbetrag führen.

Wichtig und sinnvoll ist insbesondere auch hier, dass Sie als Eltern im Besitz einer Haftpflichtversicherung sind, da diese Schadenersatzansprüche aus § 832 BGB abdeckt. Gemäß Ziffer II 1 b.) der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung (BBR) sind unverheiratete minderjährige Kinder, auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder bei den Eltern mitversichert. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens.

Die Anforderungen der Gerichte an die Eltern im Hinblick auf ihre Aufsichtspflicht sind streng und hoch. Da jeweils der Einzelfall zu beurteilen ist und es hier keine eindeutigen klaren Regeln gibt hierzu einige Beispiele: siehe:
http://www.123recht.net/article.asp?a=11840&f=ratgeber_schadenersatzrecht_rainzimmermannelternhaftenfuerkinder&p=1

weitere Beispiele:

http://www.finanztip.de/d/verbraucherrecht/Aufsichtspflicht.htm

hieraus ein Beispiel aus der Sicht der WEB-AG des GEB-Konstanz ausgewählt:

Eltern verstoßen nicht gegen ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihre Kleinkinder in einem Geschäft nicht ununterbrochen an der Hand führen. Eine derartige Verpflichtung besteht nur, wenn eine konkrete Gefahr besteht, dass das Kind ansonsten Schaden anrichtet. So muss nach Auffassung des Landgerichts Coburg eine Mutter nicht damit rechnen, dass ihr zweijähriger Sohn in einer Apotheke den Hauptschalter der Stromversorgung erreichen und ausschalten kann. Das Gericht wies daher die Schadensersatzklage des betroffenen Apothekers zurück, der die Kosten für die Neuinstallation der Computeranlage in Höhe von ca. 2.200 EUR gegen seine Kundin geltend gemacht hatte. Urteil des LG Coburg, 32 S 163/01, MDR 2002, 277

3. Personensorge

5/2005: http://www.schule.bremen.de/schulen/ruebe/modell/fortbild/rechtsk/hprecht/MartClau/Person.htm

Die Personensorge umfasst laut § 1631 Absatz 1 BGB vor allem das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen zu beaufsichtigen und dessen Aufenthalt zu bestimmen. Darüber hinaus haben die Eltern die Pflicht, für das leibliche Wohl des Kindes zu sorgen, also es zu ernähren, zu bekleiden und ihm Wohnraum zu bieten. Die Beaufsichtigung soll das Kind vor Gefährdung und Schäden bewahren. Daher kann es pflichtwidrig sein, dem Kind ein gefährliches Spielzeug zu überlassen. Außerdem müssen die Eltern dafür sorgen, dass das Kind keinem Dritten einen Schaden (ï¾§ 823 BGB) zufügt. Das Recht den Aufenthalt ihres Kindes zu bestimmen, befähigt die Eltern dazu ihr Kind gegen seinen Willen nach Hause zurückzuholen oder es dort zu behalten. Im äußersten Notfall dürfen die Eltern das Kind auch einsperren. In Fragen der Berufswahl muss auf die Wünsche des Kindes Rücksicht genommen werden.

Die Erzieher, also Eltern, Lehrer usw., sollten versuchen bei dem Kind, bzw. bei dem zu Erziehenden ein erwünschtes Verhalten zu entfalten oder zu verstärken. Dabei darf aber nicht die Eigenart des Einzelnen außer Acht gelassen werden. Das Ziel der Erziehung sollte die Anpassung an die gültigen Normen sein, aber auch eine kritische Haltung gegenüber diesen Normen. Außerdem sollten Anpassung und Gehorsam nicht erzwungen werden, da dies zu einer Gebundenheit an eine Autoritätsperson oder zu einer blinden Anpassung führen könnte. Ebenso dürfen keine entwürdigenden Erziehungsmaßnahmen angewendet werden
(§ 1631 Abs. 2).

Elterliche Erziehungsmittel sind Ermahnungen, Verweise, Ausgehverbote, Taschengeldentzug usw. Sie können von jedem Elternteil als Erziehungsmittel ausgesprochen werden. Hiermit eingeschlossen ist auch die unmittelbare Gewalt, wie z.B. das Wegnehmen von Streichhölzern und die körperliche Züchtigung. Körperliche Züchtigung jedoch nur in Richtung des durch den Erziehungszweck gebotenen Maßes. Das heißt, es muss unter Rücksicht auf Gesundheit und seelische Verfassung des Kindes gehandelt werden. Alles was darüber hinausgeht, fällt unter entwürdigende Erziehungsmaßnahmen und könnte vom Gesetz nach den Maßstäben des Missbrauchs bestraft werden (§ 1666 BGB). In den letzten Jahren wurde die körperliche Züchtigung mehr und mehr in Frage gestellt und momentan überlegt der Gesetzgeber sogar, ob er ein allgemeines Verbot gegen die physische (Schläge) und psychische ( Ich spreche die nächsten zwei Wochen nicht mit dir!") Gewalt erlassen soll. (BGB Änderung 6. Juli 2000: §1631 Absatz 2, Satz 2: Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.)

Laut § 1631a des BGB müssen die Eltern in Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufes vor allem auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht nehmen. Kommen in diesen Angelegenheiten Zweifel auf, sollten sich die Eltern Rat bei einem Lehrer oder einer anderen geeigneten Person holen. Wenn die Eltern keine Rücksicht auf Eignung und Neigung des Kindes nehmen, könnten sie damit die Entwicklung des Kindes schwerwiegend beeinträchtigen. In solchen Fällen entscheidet das Vormundschaftsgericht.
Beispiel: Der 17jährige Jens ist nicht in die 12. Jahrgangsstufe versetzt worden. Obwohl er das Abitur machen will, nehmen ihn seine Eltern von der Schule, damit er eine Lehre beginnen kann. Wenn Aussicht auf Erfolg für das Abitur besteht, nehmen die Eltern keine Rücksicht auf die Neigung des Kindes. Jens kann sich also gegen die Entscheidung der Eltern stellen und die Schule weitermachen.

Die Eltern haben das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Sie dürfen z.B. ein Kind, das ausgerissen ist, umgehend nach Hause zurückholen und es notfalls sogar einsperren. Außerdem dürfen Eltern ein früh selbständig gewordenes, bzw. ein nicht mehr erziehungsbedürftiges Kind aus dem Hause verweisen. Ebenso können Eltern den Umgang des Kindes bestimmen.

Beispiel:
Die 15jährige Julia möchte am Wochenende gerne zu einer Geburtstagsfeier und anschließend auch dort übernachten. Die Eltern sind damit nicht einverstanden, denn es könnte Alkohol getrunken werden. Deshalb bestimmen sie, dass ihre Tochter um 23 Uhr zu Hause sein muss.

Die Beaufsichtigung soll das Kind vor Gefährdung und Schäden bewahren. Und davor, dass das Kind keinem Dritten Schaden zufügt. Gegebenenfalls müssen die Eltern für den Schaden (§ 823 BGB) aufkommen.

Beispiel:
Der 6jährige Dirk hält sich mit Wissen der Eltern im Treppenhaus auf. Dort spielt er mit Streichhölzern und setzt die Gardinen in Brand. Es entsteht ein Schaden von mehreren Hundert DM. Die Eltern haben die Aufsichtspflicht verletzt, da Dirk mit ihrem Wissen im Treppenhaus spielte und sie ihn deshalb hätten beaufsichtigen müssen. Daher haben die Eltern für den Schaden zu haften.

Die Eltern haben das Recht, ihrem nichtvolljährigen Kind den Umgang mit Dritten zu verbieten
(§ 1632 Abs.2 BGB).

Beispiel:
Die 14jährige Annabell hat seit neuem einen 19jährigen Freund. Die Eltern meinen, dass er zu alt für sie ist und sie durch ihn die Schule vernachlässigt. Sie können ihr den Umgang mit ihm verbieten.

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Fett-Formatierungen im Gesetzestext sind nicht Bestandteil des Originaltextes.

Das gesamte Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist online z.B. einzusehen unter (5/2005):
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/gesamt.pdf

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21. 4.2005 I 1073 +++)

 

Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

BGB § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

BGB § 11 Wohnsitz des Kindes
Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 1 Geschäftsfähigkeit

BGB § 104 Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:

1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

BGB § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

BGB § 105a Geschäfte des täglichen Lebens
Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit
geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag
in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald
Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen
Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.

BGB § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

BGB § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

BGB § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

BGB § 109 Widerrufsrecht des anderen Teils
(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.

BGB § 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Titel 4. Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen

BGB § 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

BGB § 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft
Das Kind
ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.

BGB § 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überlässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.

Aus Titel 5. Elterliche Sorge

BGB § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

BGB § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten.
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

BGB § 1627 Ausübung der elterlichen Sorge
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

BGB § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

BGB § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

BGB § 1631a Ausbildung und Beruf
In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufes nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt werden.

BGB § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

BGB § 1697a Kindeswohlprinzip
Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

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