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Personensorge, |
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Rechtsbeispiele aus dem schulischen Alltag |
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Unterrichtung des Vaters |
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... Da dieser Vater von der Mutter nie über schulische Belange informiert wird, hat er schon mehrmals die Lehrerin und auch die Schulleitung gebeten, ihn "auf dem Laufenden" zu halten. Nie geschieht dies. Keine Infos über Elternabende, Weihnachtsfeier, Landschulheim und eben schulische Leistungen. Hat er einen Rechtsanspruch auf Unterrichtung? Wo kann er dies nachlesen? |
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Ansprüche bei Sachbeschädigung durch Schüler |
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Dr. Stefan Reip, Regierungsdirektor, Stuttgart |
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Haftungsfragen bei der Beschädigung oder Zerstörung von Schulträgereigentum durch Lehrer oder Schüler |
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Roland Wörz, Oberschulamt Stuttgart, in: Schulverwaltung Baden-württemberg, 5/2000; Carl Link Verlag |
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Elternsorge, Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
(Dr. Wolfgang Bott, in: Eltern und Schule. Siehe oben) Zunächst besteht als gesetzlicher 'Regelfall' die Familie mit zwei sorgeberechtigten Elternteilen; dies kann sowohl in der Ehe (die "normale" Zwei-Eltern-Familie), als auch
Daneben gibt es,
sowie
1. Regelsituation: Die "normale" Zwei-Eltern-Familie Meist wird das elterliche Erziehungsrecht von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt und entspricht der 'Normal'-Situation in Art. 6,2 GG; §§ 1626 BGB. Inhalt dieser elterlichen Sorge ist zum einen gemäß § 1626 BGB die Personensorge. Diese umfasst das Bestimmungsrecht der Eltern über alle, hier besonders. die schulischen Angelegenheiten des Kindes. Zum anderen gehört gemäß § 1629 BGB dazu das Recht, das Kind (rechtsgeschäftlich) zu vertreten, solange es hierzu noch nicht selbst berechtigt ist, und gemäß 1638 BGB die Vermögenssorge. Die Eltern treten somit der Schule gegenüber in doppelter Weise auf: sie vertreten das noch nicht volljährige Kind, dessen Interessen und nehmen damit dessen Rechte als gesetzlicher Vertreter wahr. Da ein solches Verfahren oftmals (vgl. die Fallgruppen 3 / 8 / 9 110 13) zu aufwendig ist, kann die Schule darin in der Regel von einer Duldungsvollmacht gemäß § 173 BGB (§ 164, §§170 BGB) eines Elternteiles und der wechselseitigen Vertretung ausgehen. Sofern sich die beiden Elternteile in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung (vgl. die Fallgruppen 1-3; 7 / 11 / 12) im Einzelfall nicht auf eine gemeinsame Entscheidung einigen, kann die Schule verlangen, dass die Eltern gemäß § 1628 BGB eine verbindliche Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen
2. Gemeinsames Sorgerecht getrennt lebender Eltern Bei getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten mit gemeinsamem Sorgerecht ergeben sich jedoch für die Schule eine Reihe praktischer und rechtlicher Schwierigkeiten. Die Schule sollte zur Sicherheit eine Kopie der familiengerichtlichen Sorgerechtsentscheidung zu den Schülerakten nehmen. Sofern die Schule auf andere Weise (z.B. vom Kind selbst von der Familientrennung erfahren sollte) empfiehlt es sich, von sich aus von den Eltern um eine verbindliche Mitteilung zum Sorgerecht zu bitten, 3. Ein lebender sorgeberechtigter Elternteil Diese Konstellation stellt für die Schule keine besonderen rechtlichen Probleme dar.
4. Allein sorgeberechtigter Elternteil und lebender nicht sorgeberechtigter Elternteil Diese Konstellation soll - wie dargestellt - bei künftigen Trennungen von Eltern zwar die Ausnahme darstellen, ist jedoch bei den zur Zelt in den Schulen anzutreffenden Fällen noch die Regel. ------------------------------------------------------------------------------------------------------- Entnommen 6/2005 aus: Ratgeber Trennung und Scheidung Einleitung, …Elterliche Sorge und Umgangsregelung Impressum: Broschüre Der Begriff "Elterliche Sorge" umfasst alle gesetzlichen Rechte und Pflichten von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern. Er beinhaltet auch die gesetzliche Vertretung und ist untergliedert in die Vermögens- und Personensorge. Zur Personensorge gehört die tatsächliche Sorge für das Wohlergehen des Kindes, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die medizinische Versorgung und auch das Schulbestimmungsrecht. Eltern können ihre Partnerschaft, nicht aber ihre Elternschaft beenden. Eltern bleiben Eltern auch nach der Trennung oder Scheidung. Ihre Rollen als Vater und Mutter und damit auch ihre Verantwortung für ihre Kinder behalten sie auch, wenn die Ehe beendet wurde. Mit der Kindschaftsrechtsreform wurde dieser gemeinsamen Elternverantwortung über die Trennung und Scheidung hinaus Rechnung getragen. Nach geltendem Recht bleibt es auch bei Trennung und Scheidung in der Regel bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Im Regelfall sollen Mutter und Vater auch bei dauerhafter Trennung und bei Scheidung die Verantwortung für die Kinder gemeinsam tragen und die elterliche Sorge auch gemeinsam ausüben. Die Konsequenz aus der gesetzlichen Neuregelung ist, dass Eltern sich eigenverantwortlich über die Gestaltung der elterlichen Sorge für ihre Kinder verständigen müssen. Um die tatsächliche Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung im Alltag möglichst konfliktfrei zu gestalten, hat der Gesetzgeber dazu folgendes festgelegt: "Trotz gemeinsamer elterlicher Sorge (Eltern von Kindern aus geschiedenen Ehen / Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind) werden alle Dinge des täglichen Lebens von demjenigen bestimmt und entschieden, bei dem die Kinder in Obhut sind." (§ 1687,1 Satz 3 BGB) Das bedeutet, daß der Elternteil, bei dem die Kinder leben und von dem sie versorgt werden, Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine und ohne Zustimmung des anderen Elternteils regeln kann. Der Gesetzgeber setzt allerdings voraus, dass Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (§ 1687,1 Satz 1 BGB) nur im Einvernehmen beider Elternteile zu entscheiden sind. Sofern Gefahr im Verzuge ist (z.B. bei unaufschiebbaren ärztlichen Eingriffen), ist jeder Elternteil allein handlungsfähig. Dies trifft auch bei der Ausübung des Umgangsrechtes zu, wenn Kinder sich gerade in Obhut des anderen Elternteils befinden. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können sein:
Angelegenheiten des täglichen Lebens können sein:
------------------------------------------------------------------------------------------------------- GEB-Konstanz: Neben dem bei uns hauptsächlich dargestellten schulischen Teil des elterlichen Erziehungsauftrages wollen wir auch auf die im Privatrecht behandelten Themen zur Geschäftsfähigkeit der Kinder, der Elternhaftung und der Personensorge eingehen. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind geschäftsunfähig, das heißt, Verträge die Kinder abschließen sind unwirksam. 1.Geschäftsfähigkeit: Ein Minderjähriger älter als sieben Jahre und jünger als 18 Jahre ist beschränkt geschäftsfähig (§106 BGB). Wenn er eine Willenserklärung abgibt, braucht er die vorherige Zustimmung der Eltern, gemäß § 107 BGB die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Es geht im § 107 um eine Willenserklärung, bei der der Minderjährige „nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt,“; d.h. wenn er durch die Willenserklärung einen rechtlichen Nachteil erlangte, bräuchte er die Einwilligung. Das ist beim Kauf und Verkauf der Fall. Wenn er etwas kauft, würde er das Eigentum am Geld verlieren; verkauft er etwas, verlöre er das Eigentum am Kaufgegenstand. Aktuell dürfte für Eltern interessant sein zu wissen was ist, wenn ein Minderjähriger an einer Internet-Auktion teilgenommen hat (eBay nimmt keine minderjährigen Mitglieder auf). Haben die Eltern in die Teilnahme an der Auktion eingewilligt, ist der Vertrag gültig und damit verpflichtend für den Minderjährigen. Willigten die Eltern in die Teilnahme an der Internetauktion nicht ein, ist der Vertrag schwebend unwirksam; der Vertrag kann folglich noch wirksam werden. Das kann durch die nachträgliche Genehmigung (§ 108 Absatz 1 BGB) der Eltern geschehen. Der Vertragspartner muss die Eltern auffordern ihm mitzuteilen, ob sie mit dem Vertrag einverstanden sind. Geben sie ihr Einverständnis, ist der Vertrag gültig. Lehnen sie jedoch ab oder schweigen 2 Wochen lang, ist das Rechtsgeschäft mit dem Minderjährigen endgültig unwirksam (§ 108 II BGB), d.h. der Vertrag ist nichtig. Für die Eltern bedeutet das, sie sind nicht zur Zahlung verpflichtet oder bei Verkauf zur Herausgabe des Vertragsgegenstandes. Die rechtsgeschäftliche Handlung des Kindes wäre damit unwirksam gemacht, da sie die elterliche Sorge tragen. Solange der Vertrag schwebend unwirksam ist, kann auch der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten (§ 109 Absatz I BGB). Wusste der Vertragspartner, dass er es mit einem Minderjährigen zu tun hat und hat dieser Minderjährige seinen Vertragspartner nicht getäuscht bezüglich des Einverständnisses seiner Eltern, kann er nicht zurücktreten (§ 109 II BGB). Beispiel: 17-jähriger Jugendlicher sagt zum Verkäufer: „Ich bin 17 und meine Eltern stimmen dem Kauf nicht zu.“
Als Taschengeldparagraph wird bezeichnet der § 110 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit der amtlichen Überschrift: "Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln". Dieser Paragraph besagt, dass ein Vertrag auch dann wirksam ist, „wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung vom dem Vertreter … überlassen worden sind“. Dies sind Fälle, in denen die vertragsmäßige Leistung schon bewirkt wurde (§ 362, wenn Erfüllung eingetreten ist) durch die Entrichtung des Kaufpreises. Hat der minderjährige Käufer noch nicht gezahlt bzw. als minderjähriger Verkäufer einen Gegenstand noch nicht übereignet, findet § 110 keine Anwendung. Nur wenn beim Kauf der minderjährige Käufer den Verkaufpreis vollständig entrichtet hat, käme es darauf an, ob das Geld aus dem Taschengeld stammt und ob die Eltern auch keine Einschränkungen gemacht haben, wofür ihr Kind das Geld verwenden darf. Zu dem im Paragraph 110 genannten Mitteln sind auch Gegenstände zu zählen. Dies ist wichtig z.B. in dem Fall, wenn ein Minderjähriger eine Sache verkaufen will. Nur wenn beim Verkauf der minderjährige Verkäufer den Gegenstand bereits übereignet hat, käme es darauf an, ob die Eltern auch keine Einschränkungen bezüglich der Verwendung des Gegenstands gemacht haben (z.B. Sportgerät, Spielzeug). Dieser Paragraph macht den Umgang mit dem eigenen Taschengeld für Minderjährige flexibler, weil alltägliche, kleinere Geschäfte wie der Kauf einer CD, Kleidung, Sportgerät, Spielzeug, Essen, Trinken, Süßigkeiten, Fahrrad-Zubehör oder Ähnlichem ohne Zustimmung der Eltern möglich gemacht werden. Kinder und Jugendliche sollen frei über das Geld verfügen können, das sie zu genau diesem Zweck bekommen haben. Rechtlich nachteilige Verträge, die der Minderjährige ohne Einwilligung abschließt, sind schwebend unwirksam und werden nur mit Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wirksam (BGB § 108). Kreditgeschäfte eines Jugendlichen fallen, mögen die Raten auch noch so gering sein, nicht unter den Taschengeldparagraph. Die Eltern könnten jederzeit - etwa aus erzieherischen Gründen - das Taschengeld kürzen oder ganz einbehalten. Der Minderjährige soll dadurch nicht in eine Schuldenfalle geraten. Auf Bankgeschäfte hat der Taschengeldparagraph keinen Einfluss, da die Bank ohne eindeutige Genehmigung nicht wissen kann, inwieweit das Geld auf einem Konto dem Jugendlichen wirklich zur freien Verfügung stehen soll (5/2005: http://infofrosch.net/t/ta/taschengeldparagraf.html). Angemessenes Taschengeld ermöglicht Kindern und Jugendlichen die Spielregeln der Marktwirtschaft kennen zu lernen.
Aktuell für Eltern ist das Wissen über mobile Kommunikationsmittel für Minderjährige. Neue Dienste wie das Versenden von MMS-Bildnachrichten, das Herunterladen von Logos und Spielen sowie mobiles Surfen im Internet sind oft mit kaum überschaubaren Gebühren verbunden. Hier sind auch die Eltern in der Pflicht, Kinder über die mit der Handy-Benutzung verbundenen Kosten genau zu informieren. Das Handy ist kein Spielzeug. Der Handy-Vertrag ist ein Dauerschuldverhältnis und bedarf der Zustimmung des Erziehungsberechtigten. Das Herunterladen von Klingeltönen, das Verschicken von Premium SMS oder die Einwahl über bestimmte Dialer Nummern (0190) unterliegen einem Vertrag. Dieser kann nur von den Eltern akzeptiert werden. Trotzdem ist auch Kindern und Jugendlichen der Zugang zu solchen
Diensten meist ohne Probleme möglich. Die Verbraucherzentralen vertreten den Standpunkt, dass für Kosten die dadurch entstehen, die Eltern nicht verantwortlich sind. In diesem Fall müssen nach Auffassung der Verbraucherzentralen nur die normalen Telefongebühren bezahlt werden. (SOS – Jugendliche in der Schuldenfalle; http://www.mdr.de/thueringen-journal/1965544.html, 5/2005). Ist der Telefonapparat für Kinder und Jugendliche frei zugänglich so haften die Eltern für entstehende Kosten.
2. Elternhaftung für Schäden durch die Kinder Von Rechtsanwältin Alexandra Zimmermann; http://www.wieck-zimmermann.de/ Entnommen 28.5.2005 aus http://www.123recht.net/article.asp?a=11840&f=ratgeber_schadenersatzrecht_rainzimmermannelternhaftenfuerkinder&p=1 Grundsätzlich haften Eltern gemäß § 832 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die ihre Kinder verursachen. Eltern haben die Pflicht, ihre minderjährigen Kinder zu beaufsichtigen, damit solche Schäden vermieden werden. Wenn die Kinder nun doch etwas „zu Bruch“ gehen lassen, können sich Eltern vor der Haftung nur dann schützen, wenn sie nachweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben. Entgegen den allgemeinen Beweislastregeln findet also hier eine Beweislast zu Lasten der Eltern statt, da ihre Aufsichtspflichtverletzung widerlegbar vermutet wird! (Beweislast-Umkehr) Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht definiert der Gesetzgeber hingegen nicht, so dass hier unverzüglicher anwaltlicher Rat oft sinnvoll und unumgänglich ist. Außerdem ist die Kenntnis dieser allgemeinen Rechtslage wichtig, da Sie so als Eltern wissen, wie schnell Sie in der Möglichkeit der Haftung für Schäden ihrer Kinder sind. Die verursachten Schäden - beispielsweise durch Zündeln mit Feuer oder versehentliches Verletzen von Spielkameraden mit liegen gelassenen scharfen Gegenständen - können teilweise sehr groß sein und zu einem entsprechend hohen zu zahlenden Schadenersatzbetrag führen. Wichtig und sinnvoll ist insbesondere auch hier, dass Sie als Eltern im Besitz einer Haftpflichtversicherung sind, da diese Schadenersatzansprüche aus § 832 BGB abdeckt. Gemäß Ziffer II 1 b.) der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung (BBR) sind unverheiratete minderjährige Kinder, auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder bei den Eltern mitversichert. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Die Anforderungen der Gerichte an die Eltern im Hinblick auf ihre Aufsichtspflicht sind streng und hoch. Da jeweils der Einzelfall zu beurteilen ist und es hier keine eindeutigen klaren Regeln gibt hierzu einige Beispiele: siehe: weitere Beispiele: http://www.finanztip.de/d/verbraucherrecht/Aufsichtspflicht.htm hieraus ein Beispiel aus der Sicht der WEB-AG des GEB-Konstanz ausgewählt: Eltern verstoßen nicht gegen ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihre Kleinkinder in einem Geschäft nicht ununterbrochen an der Hand führen. Eine derartige Verpflichtung besteht nur, wenn eine konkrete Gefahr besteht, dass das Kind ansonsten Schaden anrichtet. So muss nach Auffassung des Landgerichts Coburg eine Mutter nicht damit rechnen, dass ihr zweijähriger Sohn in einer Apotheke den Hauptschalter der Stromversorgung erreichen und ausschalten kann. Das Gericht wies daher die Schadensersatzklage des betroffenen Apothekers zurück, der die Kosten für die Neuinstallation der Computeranlage in Höhe von ca. 2.200 EUR gegen seine Kundin geltend gemacht hatte. Urteil des LG Coburg, 32 S 163/01, MDR 2002, 277 3. Personensorge 5/2005: http://www.schule.bremen.de/schulen/ruebe/modell/fortbild/rechtsk/hprecht/MartClau/Person.htm Die Personensorge umfasst laut § 1631 Absatz 1 BGB vor allem das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen zu beaufsichtigen und dessen Aufenthalt zu bestimmen. Darüber hinaus haben die Eltern die Pflicht, für das leibliche Wohl des Kindes zu sorgen, also es zu ernähren, zu bekleiden und ihm Wohnraum zu bieten. Die Beaufsichtigung soll das Kind vor Gefährdung und Schäden bewahren. Daher kann es pflichtwidrig sein, dem Kind ein gefährliches Spielzeug zu überlassen. Außerdem müssen die Eltern dafür sorgen, dass das Kind keinem Dritten einen Schaden (ï¾§ 823 BGB) zufügt. Das Recht den Aufenthalt ihres Kindes zu bestimmen, befähigt die Eltern dazu ihr Kind gegen seinen Willen nach Hause zurückzuholen oder es dort zu behalten. Im äußersten Notfall dürfen die Eltern das Kind auch einsperren. In Fragen der Berufswahl muss auf die Wünsche des Kindes Rücksicht genommen werden. Die Erzieher, also Eltern, Lehrer usw., sollten versuchen bei dem Kind, bzw. bei dem zu Erziehenden ein erwünschtes Verhalten zu entfalten oder zu verstärken. Dabei darf aber nicht die Eigenart des Einzelnen außer Acht gelassen werden. Das Ziel der Erziehung sollte die Anpassung an die gültigen Normen sein, aber auch eine kritische Haltung gegenüber diesen Normen. Außerdem sollten Anpassung und Gehorsam nicht erzwungen werden, da dies zu einer Gebundenheit an eine Autoritätsperson oder zu einer blinden Anpassung führen könnte. Ebenso dürfen keine entwürdigenden Erziehungsmaßnahmen angewendet werden Elterliche Erziehungsmittel sind Ermahnungen, Verweise, Ausgehverbote, Taschengeldentzug usw. Sie können von jedem Elternteil als Erziehungsmittel ausgesprochen werden. Hiermit eingeschlossen ist auch die unmittelbare Gewalt, wie z.B. das Wegnehmen von Streichhölzern und die körperliche Züchtigung. Körperliche Züchtigung jedoch nur in Richtung des durch den Erziehungszweck gebotenen Maßes. Das heißt, es muss unter Rücksicht auf Gesundheit und seelische Verfassung des Kindes gehandelt werden. Alles was darüber hinausgeht, fällt unter entwürdigende Erziehungsmaßnahmen und könnte vom Gesetz nach den Maßstäben des Missbrauchs bestraft werden (§ 1666 BGB). In den letzten Jahren wurde die körperliche Züchtigung mehr und mehr in Frage gestellt und momentan überlegt der Gesetzgeber sogar, ob er ein allgemeines Verbot gegen die physische (Schläge) und psychische ( Ich spreche die nächsten zwei Wochen nicht mit dir!") Gewalt erlassen soll. (BGB Änderung 6. Juli 2000: §1631 Absatz 2, Satz 2: Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.) Laut § 1631a des BGB müssen die Eltern in Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufes vor allem auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht nehmen. Kommen in diesen Angelegenheiten Zweifel auf, sollten sich die Eltern Rat bei einem Lehrer oder einer anderen geeigneten Person holen. Wenn die Eltern keine Rücksicht auf Eignung und Neigung des Kindes nehmen, könnten sie damit die Entwicklung des Kindes schwerwiegend beeinträchtigen. In solchen Fällen entscheidet das Vormundschaftsgericht. Die Eltern haben das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Sie dürfen z.B. ein Kind, das ausgerissen ist, umgehend nach Hause zurückholen und es notfalls sogar einsperren. Außerdem dürfen Eltern ein früh selbständig gewordenes, bzw. ein nicht mehr erziehungsbedürftiges Kind aus dem Hause verweisen. Ebenso können Eltern den Umgang des Kindes bestimmen. Beispiel: Die Beaufsichtigung soll das Kind vor Gefährdung und Schäden bewahren. Und davor, dass das Kind keinem Dritten Schaden zufügt. Gegebenenfalls müssen die Eltern für den Schaden (§ 823 BGB) aufkommen. Beispiel: Die Eltern haben das Recht, ihrem nichtvolljährigen Kind den Umgang mit Dritten zu verbieten Beispiel: -------------------------------------------------------------------------------------------------------- Fett-Formatierungen im Gesetzestext sind nicht Bestandteil des Originaltextes. Das gesamte Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist online z.B. einzusehen unter (5/2005): zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21. 4.2005 I 1073 +++)
Buch 1 Allgemeiner Teil BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit BGB § 11 Wohnsitz des Kindes Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte BGB § 104 Geschäftsunfähigkeit 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, BGB § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung BGB § 105a Geschäfte des täglichen Lebens BGB § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger BGB § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters BGB § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung BGB § 109 Widerrufsrecht des anderen Teils BGB § 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln Titel 4. Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen BGB § 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht BGB § 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft BGB § 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt Aus Titel 5. Elterliche Sorge BGB § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze BGB § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen 1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder BGB § 1627 Ausübung der elterlichen Sorge BGB § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern BGB § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge BGB § 1631a Ausbildung und Beruf BGB § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls BGB § 1697a Kindeswohlprinzip |
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GEB-Konstanz BGB nach oben
Der Gesamtelternbeirat der Stadt Konstanz stellt sich vor, gibt Einblick in seine Vergangenheit, erläutert seine aktuelle Arbeit und vermittelt seine Visionen.
Konstanzer Eltern möchten über die Schulen ihrer Kinder wohl informiert sein. Bei 'Schulentwicklung' geht es um die Zukunft der Schulen allgemein. Als Elternbeirat muss man hierüber sachkundig sein.
Elternrechte und Elternpflichten werden in den Konventionen und Gesetzbüchern gezeigt. Elternvertreter müssen sich mit dem Schulrecht vertraut machen. Errungenschaften will zeigen, was Sozialwerke und Initiativen leisten.
Die ehrenamtliche Arbeit als Elternvertreter oder Elternbeirat soll mit Rat und Organisationsmitteln unterstützt werden. Schulische und familiäre Erziehung greifen ineinander. Elternschaft muss erlernt werden. Vielleicht finden Sie bei uns ein paar nützliche Beiträge.
Online bereit gehaltene Protokolle und Einladungen senken den Papierverbrauch und sparen Zeit. Auch was der GEB in der jüngsten Vergangenheit publiziert hat, ist für die neu hinzu kommenden Eltern von Interesse.
Was hat sich auf unserer Homepage getan? Ein Ferienkalender ist zur Hand mit der Anzeige ein Jahr im Voraus. Einladungen zum Thema Kindererziehung, Schule und Bildung in der Region sollten Sie auch bei uns finden.