|
Die Festlegung beweglicher Ferientage
Nach § 35 Absatz 3, im Schulgesetz von Baden-Württemberg (SchG, i.d.F.v. 01.08.1983) werden die Ferien durch die Ferienordnung geregelt. Diese Regelung übernimmt die oberste Schulaufsichtsbehörde, das Kultusministerium, und erlässt auch die hierfür erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Für Baden-Württemberg gibt es die Verordnung des Kultusministeriums über die Schulferien (Ferienverordnung).
Die Ferienverordnung verordnet 75 Ferientage im Ferienjahr.
Für jedes Ferienjahr werden vom Kultusministerium einheitlich für alle Schulen zusammenhängende Ferienabschnitte festgesetzt.
Diese zusammenhängenden Ferienabschnitte ergeben in der Summe 70 bis 71 Ferientage.
Die restlichen 4 bis maximal 5 Ferientage sind die beweglichen Ferientage des § 3 der Ferienverordnung und dienen „vorbehaltlich einer Anordnung des Kultusministeriums, der Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse“.
Das heißt, über die Plazierung der beweglichen Ferientage im Ferienjahr wird lokal in den Stadt- bzw. Landkreisen entschieden.
Die beweglichen Ferientage müssen eingesetzt werden, sie stehen den Kindern zu.
In Gemeinden mit mehreren Schulen werden diese beweglichen Ferientage für alle Schulen, mit Ausnahmen der Schulen mit Heim, einheitlich festgesetzt.
Über die Festsetzung entscheiden die Schulleiter mehrheitlich mit Einverständnis des Gesamtelternbeirats.
Verweigert der Gesamtelternbeirat sein Einverständnis und kommt eine Einigung nicht zu Stande, entscheidet die gemeinsame Schulaufsichtsbehörde.
Dem Gesamtelternbeirat ist in diesem Fall also ein echtes Mitbestimmungsrecht eingeräumt.
In § 3 Absatz 4 gilt die wichtige Weisung: „Im Einzugsbereich von Nachbarschaftsschulen soll eine einheitliche Regelung herbeigeführt werden.“ Das heißt, die Schulen im Kreis und Stadt sollen sich untereinander absprechen um die Belange der Eltern zu berücksichtigen, deren Kinder verschiedene Schulen besuchen.
Gelingt diese Absprache nicht, kann es in den Regionen bzw. zwischen Stadt und Kreis zu einem Ferienchaos für die Familien kommen. Praxis ist wohl in allen Bundesländern mit beweglichen Ferientagen, dass auf Schulkonferenzen und in der Elternschaft ständig über die beweglichen Ferientage gestritten wird.
Es werden auch beim GEB-Konstanz bei jeder Abstimmung um die lokale Ferienregelung längere Diskussionen sowohl um den Schwerpunkt des Einsatzes und als auch wegen der Abschaffung der beweglichen Ferientage geführt.
Die Interessenlagen reichen von der örtlichen Brauchtumspflege, dem veränderten Freizeitverhalten zur Herbst-, Winter- und Pfingstzeit, bis zu den Befürwortern unterbrechungsfreier Unterrichtsperioden berufstätiger Eltern.
Uns erscheint für Eltern und Schüler wichtig, auf einen Paragraphen des neuen Schulgesetzes (1.8.2006) von Nordrhein-Westfalen hinzuweisen.
§ 43 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen
Hiernach darf grundsätzlich unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien eine Beurlaubung nicht erteilt werden. Dies gilt auch für einzelne bewegliche Ferientage, die in Zusammenhang mit bestimmtem Feiertagskonstellationen zur Planung eines Kurzurlaubes führen können. Das individuelle Urlaubsbedürfnis muss grundsätzlich in den Schulferien befriedigt werden, ansonsten ist ein geordneter Schulbetrieb für alle Schülerinnen und Schüler nicht zu gewährleisten.
Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Beurlaubungsverbot vor und im Anschluss an die Ferien ist nur bei Vorliegen eines nachweislich dringenden und wichtigen Grundes möglich und, wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern.
|