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GEB Basis-Info

zu den beweglichen Ferientagen

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Ferienregelung 2012/2013, vom geschäftsführenden Schulleiter

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Ferientermine in Baden-Württemberg unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für alle Schulen im Stadtbezirk Konstanz
Ferien
Zeitraum
erster Schultag
 
von
bis
 
2010/2011, Stand 20.3.2011
Herbst
Do 2. November 2010
So 7. November 2010
 
Weihnachten
Do 23. Dezember 2010
So 9. Januar 2011
 
Winter/Fastnacht
Fr 4. März 2011
So 13. März 2011
 
Ostern
Do 21. April 2011
So 1. Mai 2011
 
Tag nach Himmelfahrt
Fr 3. Juni 2011
Fr 3. Juni 2011
 
Pfingsten
Di 14. Juni 2011
So 26. Juni 2011
 
Sommer
Do 28. Juli 2011
So 11. September 2011
Mo 12. September 2011
2011/2012
Herbst
Mo 31.10.2011
So 6.11.2011
 
Weihnachten
Fr 23. Dezember 2011
So 08. Januar 2012
 
Winter/Fastnacht
Fr 17. Februar 2012
So 26. Februar 2012
 
Ostern
Mo 02. April 2012
So 15. April 2012  
Pfingsten
Mo 28. Mai 2012
So 10. Juni 2012
 
Sommer
Do 26. Juli 2012
So 09. September 2012
Mo 10. September 2012
2012/2013
Herbst
Do 25. Oktober 2012
So 4. November 2012
 
Weihnachten
Mo 24. Dezember 2012
So 6. Januar 2013
 
Winter/Fastnacht
Fr 8. Februar 2013
So 17. Februar 2013
 
Ostern
Mo 25. März 2013
So 7. April 2013
 
Pfingsten
Di 21. Mai 2013
So 2. Juni 2013
 
Sommer
Do 25. Juli 2013
So 12. September 2013
So 8. September 2013

2011: 1 Brückentag 3.6.
2012: 3 bewegliche Ferientage und 3 unterrichtsfreie Tage:
Fr 17.02., Mo 20.02., Di 21.02., Mi 22.02., Do 23.02. Fr 24.2.2012

Durch Beschluss der Gesamtkonferenz können keine weiteren einzelne bewegliche Ferientage für die jeweilige Schule festgelegt werden!

Das Prozedere der Feriengestaltung mit den beweglichen Feiertagen

1. Vorschlag der Schulleiter (V1) für 1. GEB-Sitzung des Schuljahres.
2. Annahme des V1 durch den GEB oder Gegenvorschlag (V2) des GEB bei 1. GEB-Sitzung.
3. Annahme von V2 durch die Schulleiter oder Gegenvorschlag (V3) der Schulleiter.
4. Annahme oder Ablehnung des V3 durch den GEB an 2. Sitzung des Schuljahres.
5. Wenn noch keine Einigung, dann Weitergabe von V2 und V3 an das Regierungspräsidium.
6. Regierungspräsidium entscheidet sich für einen der beiden Vorschlage (V2 oder V3).


 
Schul-Ferienpläne der Bundesländer

Ferien im Schuljahr 2008/2009 in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland

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Ferien im Schuljahr 2009/2010 in den Ländern der Bundesrepublik Deutschl

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Die Festlegung beweglicher Ferientage

Nach § 35 Absatz 3, im Schulgesetz von Baden-Württemberg (SchG, i.d.F.v. 01.08.1983) werden die Ferien durch die Ferienordnung geregelt. Diese Regelung übernimmt die oberste Schulaufsichtsbehörde, das Kultusministerium, und erlässt auch die hierfür erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Für Baden-Württemberg gibt es die Verordnung des Kultusministeriums über die Schulferien (Ferienverordnung).

Die Ferienverordnung verordnet 75 Ferientage im Ferienjahr. Für jedes Ferienjahr werden vom Kultusministerium einheitlich für alle Schulen zusammenhängende Ferienabschnitte festgesetzt. Diese zusammenhängenden Ferienabschnitte ergeben in der Summe 70 bis 71 Ferientage. Die restlichen 4 bis maximal 5 Ferientage sind die beweglichen Ferientage des § 3 der Ferienverordnung und dienen „vorbehaltlich einer Anordnung des Kultusministeriums, der Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse“. Das heißt, über die Plazierung der beweglichen Ferientage im Ferienjahr wird lokal in den Stadt- bzw. Landkreisen entschieden. Die beweglichen Ferientage müssen eingesetzt werden, sie stehen den Kindern zu. In Gemeinden mit mehreren Schulen werden diese beweglichen Ferientage für alle Schulen, mit Ausnahmen der Schulen mit Heim, einheitlich festgesetzt. Über die Festsetzung entscheiden die Schulleiter mehrheitlich mit Einverständnis des Gesamtelternbeirats. Verweigert der Gesamtelternbeirat sein Einverständnis und kommt eine Einigung nicht zu Stande, entscheidet die gemeinsame Schulaufsichtsbehörde. Dem Gesamtelternbeirat ist in diesem Fall also ein echtes Mitbestimmungsrecht eingeräumt.

In § 3 Absatz 4 gilt die wichtige Weisung: „Im Einzugsbereich von Nachbarschaftsschulen soll eine einheitliche Regelung herbeigeführt werden.“ Das heißt, die Schulen im Kreis und Stadt sollen sich untereinander absprechen um die Belange der Eltern zu berücksichtigen, deren Kinder verschiedene Schulen besuchen. Gelingt diese Absprache nicht, kann es in den Regionen bzw. zwischen Stadt und Kreis zu einem Ferienchaos für die Familien kommen. Praxis ist wohl in allen Bundesländern mit beweglichen Ferientagen, dass auf Schulkonferenzen und in der Elternschaft ständig über die beweglichen Ferientage gestritten wird. Es werden auch beim GEB-Konstanz bei jeder Abstimmung um die lokale Ferienregelung längere Diskussionen sowohl um den Schwerpunkt des Einsatzes und als auch wegen der Abschaffung der beweglichen Ferientage geführt. Die Interessenlagen reichen von der örtlichen Brauchtumspflege, dem veränderten Freizeitverhalten zur Herbst-, Winter- und Pfingstzeit, bis zu den Befürwortern unterbrechungsfreier Unterrichtsperioden berufstätiger Eltern.

Uns erscheint für Eltern und Schüler wichtig, auf einen Paragraphen des neuen Schulgesetzes (1.8.2006) von Nordrhein-Westfalen hinzuweisen.
§ 43 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen
Hiernach darf grundsätzlich unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien eine Beurlaubung nicht erteilt werden. Dies gilt auch für einzelne bewegliche Ferientage, die in Zusammenhang mit bestimmtem Feiertagskonstellationen zur Planung eines Kurzurlaubes führen können. Das individuelle Urlaubsbedürfnis muss grundsätzlich in den Schulferien befriedigt werden, ansonsten ist ein geordneter Schulbetrieb für alle Schülerinnen und Schüler nicht zu gewährleisten. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Beurlaubungsverbot vor und im Anschluss an die Ferien ist nur bei Vorliegen eines nachweislich dringenden und wichtigen Grundes möglich und, wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern.

Wenn die Eltern die Ferien eigenmächtig um ein paar Tage verlängern, Schwänzen kann teuer werden
17.7.2009, mit Stellungnahme vom Landeselternbeirat BW

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Konstanzer Eltern möchten über die Schulen ihrer Kinder wohl informiert sein. Bei 'Schulentwicklung' geht es um die Zukunft der Schulen allgemein. Als Elternbeirat muss man hierüber sachkundig sein.

Elternrechte und Elternpflichten werden in den Konventionen und Gesetzbüchern gezeigt. Elternvertreter müssen sich mit dem Schulrecht vertraut machen. Errungenschaften will zeigen, was Sozialwerke und Initiativen leisten.

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