|
Homepage des GEW-OV-Rheiderland http://home.t-online.de/home/HaRosenthal/eltern.html 1. Mittelalter 1. Mittelalter Organisierte Bildung außerhalb der Klostermauern gab es ab 1200 mit der Entwicklung der Städte. Der Magistrat stellte einen „Magister“ ein, der mit seinen „Lehrgesellen“ Unterricht gab. Unterrichtssprache war zuerst Latein, auf Drängen der Eltern wurde immer mehr auch Deutsch unterrichtet. Mit der Entwicklung des Handels im 13. Jahrhundert wurden von Handwerkern auch einfache Rechen- und Schreibkenntnisse erwartet, es entwickelten sich Formen der schriftlichen Betriebsführung. Um das nötige Wissen vermitteln zu können, entstanden die „Winkelschulen“ in Wohnungen von Männern, die Rechnen und Schreiben beherrschten. Sie boten gegen Bezahlung in ihrer Wohnung Unterricht an. Schüler konnten Erwachsene ebenso wie Kinder sein. Die Erwachsenen bezahlten den Unterricht selbst, bei den Kindern übernahmen die Eltern die Kosten. Der Schulbesuch endete, wenn das angestrebte Wissen erlangt war. Unterrichtssprache war Deutsch. 2. Beginn der Neuzeit „Misshandlungen (der Kinder), Tragen einer Eselskappe, Sitzen auf der Eselsbank, Stehen am Schulpranger und nicht das vom Lehrer geforderte Verspotten derart bestrafter Schüler waren (zu Beginn der Neuzeit in den deutschen Schulen des Bürgertums und der Kirche) üblich.“ (4/S. 71) Aber die Eltern des wachsenden Bürgertums traten bald gegen diese Formen der Bestrafung ein. Deshalb bestimmte der Stadtrat von Esslingen 1548, dass der Lehrer „allein das Sitzfleisch mit Ruten streichen solle.“ Nasenumdrehen, mit Stöcken und Kolben schlagen waren deshalb in dieser Schule in dieser Stadt nach massivem Einwirken der Eltern, die das Schulgeld zahlten, verboten. 3. Aufklärung Mit der Ausweitung und Verweltlichung des Schulwesens war in dem Zeitalter der Aufklärung und der Gegenreformation eine bedeutsame Änderung des Erziehungsprozesses, vorerst der Minderheit der privilegierten Kinder, feststellbar. Zwar gab es für die große Mehrheit der Bevölkerung keine Möglichkeit der institutionalisierten Bildung, aber das fortschrittliche, erwachende Bürgertum mit ihren Vorkämpfern Ratke und Comenius forderten schon damals eine allgemeine Schulpflicht. Für jeden Ort und für alle Schüler fordert Comenius 1632 die "Muttersprachenschule" für die Altersstufe 6 - 12 (Klassen 1 - 7. Ziel sollte es sein, die Jugend das zu lehren, was sie für das ganze Leben brauche. Er nannte dabei Lernbereiche, die den heutigen überraschend ähneln: Lesen, Schreiben, Rechnen, Messen, Gesang, Geschichte, Geographie, Naturkunde, Religion und Handwerk. Damit deutete sich an, dass für den Umschlag der Gesellschaftsstruktur vom Feudalismus zum Kapitalismus entsprechende Bildungsstrukturen angedacht wurden. Immer stärker wurden bestimmte Bereiche aus dem engen Bereich der Großfamilie herausgezogen und vereinheitlicht auf Stadt- bzw. Länderebene institutionalisiert. Dabei war der Einfluss der Kirche bedeutend. Gelernt wurde in der Regel mit einer Fibel, der Bibel und dem Katechismus. Aus dieser Zeit kennt man einige Festschreibungen eines Elternrechts, das damals immer nur ein Recht des gehobenen Mittelstandes war. Grundlage war die lutherische Lehre von den drei Ständen, der im Westfälischen Frieden festgelegten Freiheit der privaten Religionsausübung und das aufgeklärte Naturrecht. (5) 4. 19. Jahrhundert Erst im Laufe des 19. Jahrhundert wurden alle Kinder von der „Volksschule“ erreicht. In der noch überwiegend agrarisch strukturierten Gesellschaft bestimmte die einklassige Dorfschule das Bild, in der ein Lehrer oft mehr als 100 Kinder jahrgangsübergreifend unterrichten musste. Fächer waren Lesen, Schreiben, Religion, Singen und Rechnen. Jetzt entwickelte sich mit der Trennung der allgemeinen Bildungsaufgaben des Schulwesens von der familiären Erziehung ein Widerspruch zwischen Elternhaus und Schule, der fortschrittlichen Pädagogen wie Ratke im 16. Jahrhundert und Fröbel im 19. Jahrhundert nicht verborgen blieb. Fröbels Erlebnisse mit „unverständigen“ Müttern und die Gespräche in Lehrerkonferenzen der Lehrervereine brachten ihn ca. 1830 zu der Überzeugung, dass Schulerziehung des „richtigen und unentbehrlichen Fundaments entbehre“, falls es der Schule nicht gelingen würde, auch Einfluss auf die häusliche Erziehung zu nehmen. Er nannte als wichtiges Ziel „die Herausbildung tüchtiger Mütter“. (4/S. 262) Im August 1848 verlangte der Allgemeine Deutsche Arbeiterkongress in Frankfurt eine von der Kirche getrennte, auf Staatskosten eingerichtete Volksschule, in der jeder ohne „Unterschied des Standes und des Glaubens eine Elementarbildung erhalten“ solle. (4/S. 292) Dies dokumentiert ein wachsendes Bewusstsein der organisierten Arbeiter, die mit zunehmender Stärke ihrer Organisation immer stärker danach drängte, eine einheitliche Bildung im deutschen Reich durchzusetzen. Wie sehr in vielen Schulen Eltern ihre Rechte einforderten, zeigt eine Verfügung der preußischen Regierung vom 22. Juni 1878, in der der Lehrer als Träger der staatlichen Macht angewiesen wurden, auf die Kinder sozialdemokratischer Eltern ganz besonders zu achten, denn solche Eltern hätten „schon im Herzen der Kinder den bösen Samen“ gelegt, aus welchem die „Verbrechen des Mannesalters erwachsen.“ (4/S. 393) 5. Weimarer Republik 1919 wurde in der Reichsverfassung die vierjährige Grundschule als Einheitsschule festgeschrieben. Durch den Streit zwischen Staat und Kirche, in dem die Frage der Mitbestimmung der Eltern bei in religiösen Fragen entscheidend war, wurde ein Reichsschulgesetz verhindert. Ende 1918 und 1919 wurden die Grundlagen für eine elterliche Mitsprache in Preußen und später in anderen Ländern gelegt. Erst mit dieser Reform erwirkten Eltern ein allgemeines Recht, in allen staatlichen Schulen Elternbeiräte zu wählen. Ihre Mitwirkungsmöglichkeiten waren trotzdem gering. In Preußen sollten sich zwar eine Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule entwickeln, die Eltern durften aber nur unverbindlich Schulleitung und Schulbehörde beraten. In Bayern waren die Eltern in konfessionell geleitete Schulpflegschaften eingebunden. In Oldenburg, Braunschweig, Mecklenburg und Lippe-Detmold war Elternmitwirkung verboten, in Baden und in Württemberg gab es sie nur an höheren Schulen. Eine erweiterte Mitwirkung bei der Leitung und Verwaltung von Schulen hatten Eltern in den 20er Jahren nur in Thüringen und Hamburg. Gewerkschaften versuchten aber trotzdem und gerade deshalb beständig den Einfluss auf die Schulerziehung auszunehmen, in dem sie erweiterte Mitwirkungsrechte der Eltern forderten. Viele gewerkschaftlich orientierte Eltern schlossen sich im Herbst 1920 im „Bund freier Schulgesellschaften Deutschlands“ zusammen. Bis Ende 1920 hatte der Bund bereits 120 Ortsgruppen mit mehr als 100 000 Mitgliedern. Die SPD unterstützte beständig die Arbeit der Elternbeiräte und setzte sich für eine Ausweitung der demokratischen Mitwirkungsrechte ein. (4/591) 6. Nationalsozialismus Nach der faschistischen Machtergreifung wurden mit dem preußischen Erlass vom 3. Mai 1933 sozialdemokratische und kommunistische Eltern aus den Elternbeiräten ausgeschlossen. 1934 wurde die kollegiale Schulleitung verboten und die völlige Auflösung der Elternbeiräte verfügt. Alle Formen der Schülermitverwaltung wurden abgeschafft. Dafür wurden „Klassenführer“ eingesetzt, die auch die Aufgabe hatten, demokratische Bestrebungen von Schülern, Eltern und Lehrern zu unterbinden und zu denunzieren. (4/S. 609) 7. Bundesrepublik Deutschland Nach 1945 gingen die Alliierten davon aus, dass eine Schulreform nicht nötig sei, da ja die Schulstruktur nicht für den Faschismus verantwortlich zu machen sei. Das dreigliedrige Schulsystem wurde übernommen. Den Forderungen der erstarkenden Gewerkschaften, die in vielen Betrieben und öffentlichen Institutionen aktiv waren, nach demokratischen Mitwirkungsrechten der Eltern in der Schule trug der Alliierte Kontrollrat in der Direktive 54 vom 25. Juni 1947 Rechnung. Danach sollte die Umgestaltung des deutschen Schulwesens gemäß den Grundsätzen von Potsdam erfolgen. Dort hieß es dazu in Punkt 10: „Es sollte alles getan werden, um eine wirksame Teilnahme der Bevölkerung sowohl an der Reform und Organisation des Schulwesens als auch an seiner Verwaltung sicherzustellen.“ Das Elternrecht wurde aus der Zeit der Weimarer Republik übernommen. Danach hatten die Eltern lediglich das Recht der Schulwahl und der Entscheidung über die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht. Im Grundgesetz wird die Dialektik von familialer und staatlicher Erziehung festgeschrieben: Dort heißt es in Artikel 6, Absatz 2: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ Und andererseits steht in Artikel 7, Absatz 1: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“ Danach wird den getrennten Erziehungsbereichen Rechnung getragen, in deren sich überschneidenden Bereichen Elternrecht sowie Staatsrecht gleichermaßen ergänzend wirken sollen. So verlangt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. 2. 1972 im so genannten Förderstufenurteil ein sinnvolles Zusammenwirken bei der gemeinsamen Erziehungsaufgabe von Schule und Eltern. Im selben Urteil wird aber auch festgestellt, dass die „Aufnahme eines Schülers in verschiedene Teile des Sekundarschulwesens durch subjektive (von der Schule bestimmte d.V.) Zulassungsvoraussetzungen“ verfassungsgemäß ist. Allerdings wird darin auch festgestellt, dass „Begabungsprognose und Bildungsprognose im Hinblick auf den einzelnen Schüler dann verfassungswidrig ist, wenn sie das elterliche Bestimmungsrecht ausschalten.“ (7) Bundeseinheitliche Regelungen für ein Elternrecht konnten nicht verwirklicht werden, da dies die im Grundgesetz verankerte Kulturhoheit der Länder verhindert. 8. Niedersachsen (Dieser Teil vom Originaltext wird vom GEB-Konstanz nicht übernommen. Statt dessen wurde hier vom GEB-Konstanz etwas zur Geschichte der Schulgesetzgebung nach 1945 in Baden-Württemberg eingesetz.)
8a. Baden-Württemberg, zusammengestellt vom GEB-Konstanz Aus: Geschichte des Landeselternbeirates; „25 Jahre Landeselternbeirat Baden-Württemberg“ 8.12.1990, Script des Landeselternbeirates Baden-Württemberg; „Der Landeselternbeirat trat verhältnismäßig spät erst vor 25 Jahren zusammen, nachdem bereits seit 1946 teils auf eigene Initiative von Eltern, teils durch den Kontrollratsbeschluss der westlichen Besatzungsmächte und auch gefördert durch kirchliche Tagungs- und Bildungsarbeit, Elternaktivitäten im Schulwesen angebahnt und 1953 mit Artikel 17, 4 der Landesverfassung Baden-Württemberg der Auftrag der Gesetzgebung zur Elternvertretung erteilt waren.“ (Seite 30) „Aufgrund des Schulverwaltungsgesetzes vom 5. Mai 1964 wurde der gesetzliche Landeselternbeirat gegründet und löste den freiwilligern Landeselternbeirat mit neuen größeren Kompetenzen ab.“ (Seite 7 ) „Das Schulverwaltungsgesetz, heute Schulgesetz von Baden-Württemberg, regelte auf dem genannten Hintergrund die Organisation der Elternvertretungen und die Schaffung des Landeselternbeirats.“ (Seite 21) „Mit der Verankerung der Elternbeiräte im Gesetz vom 5. Mai 1964 entsprach der Gesetzgeber einer Forderung der Landesverfassung, die den Erziehungsberechtigten das Recht zugesteht, durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mitzuwirken, manchmal als „pädagogisches Elternrecht“ bezeichnet.“ (Seite 24)
8b. DDR, zusammengestellt vom GEB-Konstanz, aus Wikipedia 10/2007 In der DDR war der Elternbeirat ein alle zwei Jahre gewähltes ehrenamtliches Vertretungsorgan aller Eltern der Schüler einer zehnklassigen allgemeinbildenen polytechnischen (POS) und erweiterten Oberschule (EOS). In die Elternbeiräte wurden aber nur Eltern gewählt, die die sozialistische Bildungs- und Erziehungsarbeit aktiv unterstützten. In den Anfangsjahren der DDR wirkten bis 1951 an den Schulen von der SED gelenkte Ausschüsse Vereinigung der Freunde der neuen Schule, die sich willkürlich zusammensetzten. Erst durch die Verordnung vom 12. April 1951 wurden Elternbeiräte geschaffen, deren Wahl wiederum Wahlausschüsse vorbereiteten. Nach der Elternbeirats-Verordnung vom 7. Januar 1961 hatte der Elternbeirat die Aufgabe, die Bereitschaft der Eltern zur Mitarbeit bei der Lösung schulischer und außerschulischer Aufgaben zu fördern und zu lenken. Zum Elternbeirat gehörten neben den gewählten Mitgliedern Vertreter des Patenbetriebes, des DFD, der Pionierorganisation bzw. der FDJ, der Lehrer der Schule und des zuständigen Ausschusses der Nationalen Front an. Der Elternbeirat konnte für bestimmte Aufgaben zeitweilige oder ständige Kommissionen bilden. In den einzelnen Klassen fungierten Klassenelternaktivs zur Unterstützung des Klassenleiters. Die Arbeit des Elternbeirats wurde von seinem Vorstand auf der Grundlage eines mit dem Direktor bzw. dem Klassenleiter und den Eltern abgestimmten Arbeitsplans durchgeführt, der jeweils für ein Schuljahr gültig war. Der Elternbeirat sollte die Bereitschaft der Eltern wecken, die materielle Ausstattung der Schule zu verbessern. Eine weitere Aufgabe bestand darin, für eine gute Qualität der Schulspeisung zu sorgen, was als eine bedeutende Maßnahme im Rahmen des sozialpolitischen Programms betrachtet wurde.
Die Kapitel 9 – 11 siehe GEB-Gliederung: „Grenzen der Elternmitwirkung“ und „andere Modelle der Elternmitwirkung“.
12. Literatur 1. Rüdiger Meyenberg; Schule und Recht in Niedersachsen; Hannover 1996 Holthusen, 20. Juli 2002 |
|
Teil 1: Homepage des GEW-OV-Rheiderland http://home.t-online.de/home/HaRosenthal/eltern.html (entnommen 18.4.2005; mit Einverständnis von Herrn Hasso Rosenthal darf der GEB-Konstanz den Text übernehmen und reformatieren. Der Text wird in drei Teilen dargestellt. Der zweite Teil heißt beim GEB-Konstanz „Grenzen der Elternmitwirkung“ 1. Mittelalter
9. Zur gegenwärtigen Situation Grenzen der Elternmitwirkung entstehen durch ungenügende Fortbildungsangebote und Fortbildungsmöglichkeiten für Eltern, die ihre Rechte, wenn überhaupt, nur eingeschränkt wahrzunehmen wissen. Dazu kommt, dass sie jederzeit bei entscheidenden Fragen von der Mitbestimmung ausgeschlossen werden können. Leider bringen zu wenige organisierte Eltern ihre Interessen zu wenig in die Arbeit der Gewerkschaften ein. Die bildungspolitischen Kongresse des DGB haben viel zu wenig Initiativen der Eltern erlebt, als dass die Arbeit dort einen Niederschlag messbar zu finden ist. Eine Beschränkung der Mitbestimmung durch Eltern findet auch deshalb statt, dass die Gremien der Elternvertretung mehrheitlich von Angehörigen des gehobenen Mittelstandes dominiert und inhaltlich gestaltet werden, so dass die Mehrheit der Eltern mit einer anderen Kultur, anderen Normsystemen, einer anderen Sprache und einer anderen Wirklichkeit der Arbeitswelt und Freizeit als die Mehrheit der Lehrerinnen und Lehrer sich in unseren Schulen wenig wieder finden können.
10. Elternhaus und Schule Das Problem der schulischen Arbeit besteht derzeit auch darin, dass die traditionelle Arbeitsteilung zwischen der Familie, die erzieht, und der Schule, die bildet, bei immer weniger funktioniert. Schule kann im Konfliktfall ihren Bildungsauftrag nur noch mit erheblichen erzieherischen Anstrengungen gegen die Wirklichkeit oft hilflos erziehender Eltern umsetzen. Wahrscheinlich brauchen wir verstärkt eine „zugehende“ Pädagogik, die in Form von Elternbesuchen und Schüler-Elternabenden die Erziehung einfach deshalb leichter macht, dass man gemeinsam darüber spricht. Eine demokratische Erziehung fordert die enge Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule, sonst erziehen Eltern und Lehrer nebeneinander her, als hätten sie es mit verschiedenen Kindern zu tun. Sinnvoll ist für eine solche Arbeit auch ein Informationsverbund von Lehrern, Jugendamt, Kirche, Polizei und Verbänden, um im Konfliktfall Hilfsnetze anbieten zu können. Allerdings ist eine solche über das Normale hinausgehende Zusammenarbeit mit Eltern für Lehrkräfte zusätzliche Arbeit, für die sie weder ausgebildet sind, noch zeitlich entlastet werden. Auch hat der größte Teil der Eltern durch ihre beruflichen und privaten Zwänge noch die Kraft und die Zeit, den erforderlichen Zeitaufwand zu leisten. Bei vielen Eltern ist die Schule dazu da, ihnen Arbeit abzunehmen. Dazu können sie befürchten, dass häusliche Konflikte und Probleme in die Öffentlichkeit gezerrt werden. Außerdem haben viele Eltern das Gefühl der Unzulänglichkeit gegenüber der Lehrerin, dem Lehrer und sind deshalb selten zu einer Zusammenarbeit bereit. Aber es gibt Modelle der Partizipation, die eine gelungene Zusammenarbeit deutlich machen: Wurde entnommen am 18.04.2005 von Hinweise für Elternvertreter
Beispiel für Grenzen:
|
|
|
|
Homepage des GEW-OV-Rheiderland http://home.t-online.de/home/HaRosenthal/eltern.html 1. Mittelalter 11. Modelle a) Peter-Petersen-Schule-Köln |
||||||
|
http://www.ler-sachsen.de/htm/Arbeitsmaterial/0-Inhalt4.html 04.05.2005, der GEB-Konstanz macht eine Kopie für den ehrenamtlichen Gebrauch der Elternvertreter in Konstanz und reformatiert den Text. |
|
Eltern sind Partner Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Elternmitwirkung in der Schule sind im Schulgesetz und in der Elternmitwirkungsverordnung geregelt. (im vorliegenden Arbeitsmaterial unter 5.3.1 und 5.4.1) Eltern wollen das Beste für ihre Kinder. Andere, professionelle Erzieherinnen und Erzieher, wollen das auch. Pädagogik ist ihr Beruf, für nicht wenige sogar eine Berufung. Eltern haben dagegen in der Regel nicht Pädagogik studiert, aber die Liebe zu ihren Kindern, die emotionale Nähe ermöglicht es ihnen, erzieherisch zu wirken, ja verpflichtet sie sogar dazu. Nach wie vor findet aber ein Kontakt zwischen Müttern und Vätern einerseits und Lehrerinnen und Lehrern andererseits zu Erziehungsfragen - wenn überhaupt - nur auf der individuellen Ebene und häufig erst dann statt, wenn "das Kind in den Brunnen gefallen" ist, wenn Erziehungsprobleme zu lösen sind. Es gehört zu den Seltenheiten, wenn ein Lehrer oder eine Lehrerin die Eltern einer Klasse um konkreten Rat fragt in einer Situation, die die Klasse betrifft. Das Beispiel lässt sich aber auch umkehren. Wann wenden sich Eltern in Erziehungsfragen an die Schule? Wann werden Erziehungsfragen, die häufig Gleichaltrige gemeinsam betreffen, mit anderen Eltern und Erziehern erörtert? In Elternversammlungen werden in der Regel - so die Erfahrung vieler Elternvertreter - meist nur organisatorische Fragen besprochen, Erziehungsangelegenheiten bleiben weitgehend ausgeblendet - sind „Privatsache“. Nicht wenige - sowohl Eltern als auch Lehrerinnen und Lehrer - treffen daher eine einfache Unterscheidung. Sie meinen, Erziehung sei Angelegenheit der Eltern, während Bildung, gemeint ist in diesem Zusammenhang die Wissensvermittlung, eine Aufgabe der Schule sei. Dabei wird übersehen, Erziehung und Bildung in enger Beziehung zueinander stehen. Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen spricht dagegen ausdrücklich vom Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule. Es leitet diesen Auftrag ab vom „Recht eines jeden jungen Menschen auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Bildung“ (§ 1 Abs. 1 SchulG). In den vergangenen Jahren wurde der Rahmen, den das Schulgesetz dafür bietet, mit einer Vielzahl von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften ausgefüllt. Bildung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen ist also eine Aufgabe, die vorrangig von Eltern und Schule gemeinsam zu lösen ist. Daher berühren eine Reihe dieser Rechtsvorschriften das elterliche Erziehungsrecht. Eltern bleiben, weil sie Mutter und Vater sind, stets zuerst verantwortlich für das Wohl und Wehe ihrer Kinder. Sie können und dürfen ihre Erziehungsverantwortung nicht an die Schule abgeben. Umgekehrt kann und darf die Schule den Eltern ihre Erziehungsverantwortung nicht abnehmen. Einzig durch das Engagement der Eltern wird garantiert, schulische Erziehung nicht elterliche Verantwortung ablöst und gleichzeitig ihren Erziehungsauftrag wahrnimmt, Schule zuerst und ausschließlich für die Kinder und Jugendlichen da ist, ihrem Wohl dient und nicht den Interessen anderer. Voraussetzung einer guten Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule ist es, dass alle Erziehungs- partner, Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrer, sich selbst und ihre Kompetenzen als unterschiedlich, aber gleichwertig anerkennen, dass Eltern bestrebt sind, ihre Erfahrungen und Kompetenzen in die Schule einzubringen, und dass Lehrerinnen und Lehrer bereit sind, die - auch manchmal anderen - Erfahrungen der Eltern zu beachten. Manchmal sieht die Praxis aber leider anders aus: Elternmitwirkung in der Schule wird als störend empfunden und nicht selten reduziert auf das „Organisieren von Schulfesten und Klassenfahrten“ Eltern äußern ihre Meinung in der Debatte um die Dauer der Grundschulzeit, um Fragen der Leistungsbewertung, zu Gewalt und Gewaltprävention an der Schule, aber auch zu Unterrichtsmethoden, zur Schließung von Schulen - um nur einige Beispiele zu nennen. Aber auch ganz „alltägliche Probleme belasten das Verhältnis von Eltern und Schule: Unterrichtsausfall, Lehrerversorgung, Schülerbeförderung, Lernmittelfreiheit, Feriengestaltung, Zustand der Schulgebäude - um nur einige Punkte zu nennen“ Glücklicherweise gibt es aber auch andere Erfahrungen. Wenn Eltern selbstbewusst und verständigungsbereit auftreten, werden nicht selten gute Kompromisse erzielt. Als partnerschaftliche Erziehungsgemeinschaft wirken dann Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrer gemeinsam zum Wohle der Heranwachsenden.
In einer pluralen Gesellschaft ist es praktisch unmöglich, „unter allen von der öffentlichen Erziehung des Staates betroffenen Eltern und Schülern ein einheitliches Wertbewusstsein vorauszusetzen“ (Schmälzle, 14). Daraus ergibt sich zwangsläufig die Notwendigkeit, den "kleinsten gemeinsamen Nenner" bezüglich der Erziehungsziele zu finden. Allerdings muss eingeschätzt werden, dass es bis heute nicht gelungen ist, die Distanz zwischen familialer und schulischer Erziehung zu überwinden. Im Gegenteil, häufig wird „der Weg des geringsten Widerstandes“ gewählt, und sowohl von Eltern als auch von Lehrerinnen und Lehrern hört man - wie gesagt - die Meinung, dass die Aufgabe der Schule vorrangig in der Wissenvermittlung besteht (Aus-Bildung), während für die Aneignung sozialen Verhaltens (Erziehung) die Familie zuständig erklärt wird. Selbst die Rede von der Schule "als Reparaturwerkstatt" setzt Defekte, also das Versagen familialer Erziehung, voraus. Neben der Familie ist jedoch die Schule der Sozialisationsraum, in dem der Heranwachsende sich soziale Kompetenzen, sogenannte Daseinskompetenzen in Ergänzung zu Fachkompetenzen, Selbstvertrauen und Teamgeist, Kommunikations- und Konfliktfähigkeit, aneignet - oder auch nicht; Fähigkeiten also, die zur Allgemeinbildung und zum lebenslangen Lernen gehören (vgl. Schweitzer, 14ff). In der Art und Weise der Wissensvermittlung, im Lehr- und Lernprozess selbst, geschieht somit Erziehung, soziales Lernen. In einer noch heute gültigen Grundsatzentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1973 festgestellt, dass der Staat „in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder zu achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen offen zu sein hat“ (Deutsches Verwaltungsblatt 1973, S. 259; zitiert in Schmälzle, 15). Der staatliche Erziehungsauftrag der Schule ist dabei der elterlichen Erziehungsverantwortung weder nach- noch vor-, sondern gleich geordnet. Es gibt daher sowohl einen „von jeder schulischen Beeinflussung freien Elternbereich“ (Althoff, u.a., 10), z.B. wie der Umgang miteinander in der Familie geregelt ist, als auch einen „rein staatlich-schulischen Erziehungsbereich, in dem der Elternwille ohne Relevanz bleibt“ (edb., 9), beispielsweise zu den Rahmenbedingungen des Unterrichts, und schließlich „jenen Sektor, auf dem sich der Staat mit den Eltern gleichrangig begegnet“ (ebd., 10). Eltern haben das Recht und die Pflicht, über Erziehungsziele in der Familie zu entscheiden, den Erziehungsstil zu bestimmen und den Umgang des Kindes und Jugendlichen außerhalb der Familie zu regeln. Aber bereits das Zusammentreffen unterschiedlicher Erziehungsziele und -stile - der eine lässt mehr "durchgehen", ein anderer ist in der Erziehung „strenger“ - kann zu Konflikten führen, die in der Schule zu lösen sind. Die Spannung zwischen der Ersterziehungsverantwortung der Eltern („Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht“
Elternmitwirkung lässt sich auch mit folgenden Argumenten begründen (Aus: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Das Kind dazwischen. Ein Bericht über die Beziehung zwischen Schule und Familie in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, Brüssel 1984, S. 106; zitiert in Schmälzle, 17):
Elternmitwirkung ergibt sich danach nicht nur aus der Erziehungsverantwortung der Eltern, sondern resultiert auch aus der Verantwortung von Bürgerinnen und Bürgern zur Wahrnehmung der Grundrechte in einem demokratischen Gemeinwesen. Nach Schmälzle lassen sich dabei drei Dimensionen der Elternmitwirkung unterscheiden (vgl., 19f):
Im Bereich der Politik nehmen Eltern als Bürgerinnen und Bürger an der politischen Meinungsbildung teil. Sie beeinflussen bei Wahlen parlamentarische Mehrheitsverhältnisse und nehmen sowohl auf kommunaler, als auch auf Landes- und Bundesebene Einfluss auf die Schulpolitik. Zur Zeit spielt jedoch die Schulpolitik bezüglich der Wahloption eine nachrangige Rolle. Als Erziehungsberechtigte nehmen Eltern ihr Mitwirkungsrecht sowohl individuell wahr, d.h. in Angelegenheiten ihres eigenen Kindes, als auch - ohne Bezug zum eigenen Kind - im Rahmen institutionalisierter Elternvertretung in kollektiver Form als Elternrat. Schließlich beteiligen sich Eltern durch ihr Handeln und Unterlassen, und sei es beispielsweise in der Wahl des Fernsehprogramms, an der Bildung der öffentlichen Meinung. Insofern kommt dieser Dimension bei der Erziehung, also der Vermittlung von Werten, eine außerordentliche Bedeutung zu.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Elternmitwirkung liegen vor. Allerdings fehlen an den meisten Schulen jene Strukturen, die es Eltern ermöglichen, sich kennen zu lernen und für sich allein oder auch gemeinsam mit Lehrerinnen und Lehrern Klarheit über Erziehung und Erziehungsziele zu gewinnen. „In einer Klassengemeinschaft treffen sich Eltern aus allen Schichten. Sie kennen sich in den meisten Fällen überhaupt nicht. Die Wahrnehmung des Erziehungsrechtes liegt zunächst bei den einzelnen Eltern selbst, ferner bei den gewählten Vertretern. Wie können aber Eltern, die sich oft nicht einmal mit ihrem Namen kennen und aus ganz verschiedenen Schichten kommen, sich auf die Wahrnehmung der Erziehungsrechte einigen? Was darf von einer solchen Gruppe an Kommunikation und Kooperation erwartet werden, wenn sie sich im Halbjahr ein- bis zweimal für zwei Stunden trifft?“ (Schmälzle, 62f). Als geeignete Maßnahmen der Vertrauensbildung erweisen sich gemeinsame Treffen von Schülern, Eltern und Lehrern, sei es zu konkreten Anlässen, wie Klassen- oder Schulfeste, sei es zu konkreten Projekten. „Es gibt keine Zusammenarbeit, ohne dass sich Menschen näher kommen und Kontakt finden. Kooperation setzt Kommunikation voraus.“ (ebd., 62). Erfahrungsgemäß wird Elternarbeit dort fruchtbar, wo zuerst eine Atmosphäre gegenseitigen Vertrauens geschaffen wird. Dies geschieht also durch gemeinsame Unternehmungen, gegenseitiges Informieren, außerschulische Kontakte und beispielsweise auch Kleingruppenarbeit an Klassenelternabenden. Die Eltern fühlen sich ernst genommen, wenn sie eigene Erfahrungen einbringen und austauschen können und dabei Schulprobleme des eigenen Kindes nicht als individuelle Angelegenheit erfahren.
Mütter und Väter erfahren bei Eintritt ihres Kindes in den Kindergarten, erst recht mit dem Schuleintritt, dass es neben ihnen noch andere Erzieher gibt. Wer hat es nicht schon gehört: „Ihr habt nicht Recht, denn Frau X hat nämlich gesagt, ...“ Eltern müssen ihr Verhalten, ihre Wertvorstellungen und Lebensziele vor ihren Kindern begründen. Oft sind Eltern darin überfordert. Die Folge ist entweder Aggressivität gegenüber der Institution Schule oder Resignation. Erst, wenn es gelingt, Aggressivität bzw. Resignation der Eltern der Schule gegenüber als eine Ausdrucksform ihrer Beteiligung, ihres Interesses zu deuten und zu hinterfragen, kann Elternmitwirkung gelingen. „Mir ist noch niemand begegnet, der sich als Elternvertreter totgearbeitet hat“ (Äußerung eines Schulleiters). Anschließend bat dieser Schulleiter die Eltern eindringlich, sich „zum Wohle unserer Kinder“ für dieses „wichtige Amt“ zur Verfügung zu stellen. Hier liegt wohl keine böse Absicht vor, aber Eltern werden nicht ernst genommen. Es ist schlichtweg Unkenntnis (oder mangelnde Phantasie?) darüber, was Eltern und Lehrer miteinander tun können. Kooperation und Kommunikation zwischen Schule und Elternhaus ist ein Thema der Erwachsenenbildung, das in den Bereich der Pädagogik gehört, bis heute jedoch weder in der Lehrerausbildung noch in der Weiterbildung den gebührenden Platz gefunden hat.
Die wenigsten Eltern haben sich mit ihrer Aufgabe als Erzieherinnen und Erzieher vertraut machen können, sie „wurden“ einfach Mutter oder Vater. Je nach Alterstufe ihrer Kinder eignen sie sich selbst Basisinformationen zu Erziehungsfragen an. Elternvertreter können diesen Prozess unterstützen, indem sie bestimmte Fragestellungen thematisieren. Schule ist als Bildungseinrichtung für Kinder und Jugendliche dazu weniger geeignet; Erwachsenenbildung unterscheidet sich von schulischer Ausbildung. Daher sind entsprechende Angebote zweckmäßigerweise durch die Eltern selbst unter Hinzuziehung von Fachleuten der Erwachsenenbildung zu organisieren. Neben der Vermittlung von Inhalten sollte hierbei aber auch die Einübung partnerschaftlicher Umgangsformen zwischen Eltern, Schülern und Lehrern im Mittelpunkt stehen. Die Zusammenarbeit von Eltern und Schule dient ausschließlich den Kindern und Jugendlichen. Daher sind sie nicht „Objekte“ dieser Zusammenarbeit, sondern entsprechend ihrem Alter in die Kooperation - auch in die Elternbildung - einzubeziehen. „Eltern sind Partner", in diesem Sinne verstehen Elternvertreter ihre Mitwirkungsaufgabe. Bloedt, Siegrid; u.a.: Mitverantwortung in der Schule. Handbuch für ElternvertreterInnen; Schwäbisch Hall 1993 Schmälzle, Udo F.: Eltern sind Partner. Elternmitwirkung als Herausforderung an Lehrer und Eltern; Bonn 1989 Schweitzer, Rosemarie: Daseins- und Fachkompetenzen für alle - eine familienbezogene Herausforderung der Ziele und Inhalte von Bildung. In: Symposium „Familienorientierung des Bildungssystems“. Dokumentation.; Hannover 1995 |
|||
GEB-Konstanz Reflexion nach oben
Der Gesamtelternbeirat der Stadt Konstanz stellt sich vor, gibt Einblick in seine Vergangenheit, erläutert seine aktuelle Arbeit und vermittelt seine Visionen.
Konstanzer Eltern möchten über die Schulen ihrer Kinder wohl informiert sein. Bei 'Schulentwicklung' geht es um die Zukunft der Schulen allgemein. Als Elternbeirat muss man hierüber sachkundig sein.
Elternrechte und Elternpflichten werden in den Konventionen und Gesetzbüchern gezeigt. Elternvertreter müssen sich mit dem Schulrecht vertraut machen. Errungenschaften will zeigen, was Sozialwerke und Initiativen leisten.
Die ehrenamtliche Arbeit als Elternvertreter oder Elternbeirat soll mit Rat und Organisationsmitteln unterstützt werden. Schulische und familiäre Erziehung greifen ineinander. Elternschaft muss erlernt werden. Vielleicht finden Sie bei uns ein paar nützliche Beiträge.
Online bereit gehaltene Protokolle und Einladungen senken den Papierverbrauch und sparen Zeit. Auch was der GEB in der jüngsten Vergangenheit publiziert hat, ist für die neu hinzu kommenden Eltern von Interesse.
Was hat sich auf unserer Homepage getan? Ein Ferienkalender ist zur Hand mit der Anzeige ein Jahr im Voraus. Einladungen zum Thema Kindererziehung, Schule und Bildung in der Region sollten Sie auch bei uns finden.