|
Es geht beim Klassenausgleich um den Schulwechsel von der Grundschule zum Gymnasium.
Die Anmeldezahlen für die Gymnasien sind zu betrachten.
Die Gymnasien stellen Klassenzüge bereit, um die sich bewerbenden Schüler in der 5. Klasse aufzunehmen zu können.
Der Begriff 3-zügig z.B. bedeutet: das Gynmasium startet die fünfte Klasse mit 2 Parallelklassen also eine 5a, 5b und 5c.
Passen Zahl der Bewerber und Zahl der Gymnasialplätze zusammen, dann dürften die Eltern zufrieden sein.
Können also alle Schülerinnen und Schüler, die an den Konstanzer Gymnasien für die Klasse 5 des kommenden Schuljahres angemeldet wurden, aufgenommen werden, dann findet kein sogenannter „Klassenausgleich“ statt.
Wenn aber an einem Gymnasium räumliche oder personelle Engpässe auftreten, findet ein Klassenausgleich mit anderen Gymnasien am Ort statt, die ein vergleichbares Bildungsangebot
haben (gesetzliche Regelung siehe unten im gelben Abschnitt). Der Klassenausgleich zwischen den Schulen sorgt manchmal für Unmut bei den Eltern, weil Ungerechtigkeiten wegen des Wohnreviers empfunden werden. Zu dieser Problematik hat bereits in 2005 der Landeselternbeirat eine Stellungnahme veröffentlicht.
Zitat: Wenn Schulen durch Maßnahmen der inneren
Schulentwicklung und Profilierung für Eltern attraktiv und nachgefragt werden, ist die
derzeitig wieder beobachtete Praxis des Klassenausgleichs – Abweisung und
Zuweisung an eine andere Schule auch anderen Profils - aus der Sicht von Eltern nicht
hinzunehmen und bestraft die Anstrengungen guter Schulen. Eigenverantwortliche
Schulen und mitverantwortliche Eltern werden durch solche Maßnahmen verhindert.
Der Klassenausgleich muss deshalb unverzüglich abgeschafft werden! Leistung muss
sich endlich lohnen. Zitat-Ende.
1.LEB-Stellungnahme
Zitat: Viele Schulen hätten dem bei der Ausarbeitung des Schulcurriculums mit attraktiven Angeboten und interessanter Profilierung Rechnung getragen und entsprechend viele Anmeldungen für die Eingangsklassen. Die Anstrengungen dieser Schulen dürften jetzt nicht durch die Abweisung von Kindern bestraft werden, so Staab: „Wenn wir mehr Wettbewerb unter den Schulen wollen, dann muss sich Leistung für die Guten auch lohnen.“
Zitat-Ende. 2.LEB-Stellungnahme
Für das Management des Schulwesens würde das bedeuten, für stark nachgefragte Gymnasien zusätzliches Lehrpersonal einzustellen und zusätzliche Klassenräume bereitzustellen.
Eine der Aufgaben der Rektorenkonferenz von Konstanz ist, sinnvolle Eingangs-Klassen zu bilden und einen Klassenausgleich innerhalb der Gymnasien vorzunehmen. Berücksichtigt werden dabei, räumliche (Klassenräume) und personelle Kapazitäten (Lehrerstellen) jedes Gymnasiums. Laut Organisationserlass des Landes Baden-Württemberg dürfen Eingangsklassen nur im Rahmen der auf Dauer verfügbaren Aufnahmekapazität der Schule gebildet werden. Vor der Bildung von Parallelklassen ist zu prüfen, ob an benachbarten Schulen in zumutbarer Entfernung die entsprechenden Schülerplätze zur Verfügung stehen.
Orga-Erlass
In Stadtgebiet Konstanz war es in 2008 so, das etwa 20 von 440 künftigen Fünftklässlern nach den Ferien nicht ihr Wunschgymnasium besuchen können (Südkurier 27.5.2008, Ellenrieder muss Schüler abweisen, Seite 17).
Gymnasium-Ellenrieder: Anmeldungen 138: Kapazität 120 (4 Klassen)
Geschw.-Scholl-Schule: angemeldet: 91; Kapazität erhöht auf : 120 (4 Klassen, mit Zustimmung des Regierungspräsidiums)
Gymnasium-Humboldt: angemeldet 120; Kapazität 4 Klassen
Gymnasium Suso: angemeldet 91; Kapazität 3 Klassen.
In 2008 war es möglich, in einer Befragung an die zukünftigen Gymnasialschüler die Frage zu beantworten: „Mit welchen Freunden willst du zusammenbleiben?“ Dadurch hatte man Zusatzinformation beim Klassenausgleich. Es wurde damit möglich, keine einzelnen Schüler abzuweisen, sondern Gruppen von Freunden. Bei Bekanntgabe haben Eltern abgewiesener Kinder eine Woche lang das Recht, an der Schule Widerspruch einzulegen. Wird man sich mit der Schule nicht einig, muss das Regierungspräsidium Freiburg entscheiden.
Wer darf abgewiesen werden? Grundsätzlich können Kinder abgewiesen werden, wenn es eine Alternative gibt die zumutbar ist. Sind die Kriterien klar für die Abweisung?
Ja, es gibt Positivkriterien. Eingebürgert hat sich, bzw. gängige Praxis ist, vor allem Geschwisterkinder anzunehmen und solche Kinder, die im direkten Umfeld der Schule wohnen. Das kann für nicht zentral liegende Stadtteile oder Randbezirke bedeuten, dass Kinder von dort nicht in ihr Wunschgymnasium kommen können.
Eltern werden sich folglich fragen, ob sie sich mit ihren Kindern im richtigen Wohngebiet niedergelassen haben. Schließlich darf man weiter fragen, ob der Klassenausgleich unter diesen Bedingungen auch sozial verträglich durchgeführt werden kann.
Diese Frage wird in den GEB-Sitzungen mit den Vertretern der Rektorenkonferenz wiederholt zu diskutieren sein.
Was muss zur Aufgabenstellung der lokalen Schulplanung gehören?
Eine Klassenraumplanung über alle Schularten, damit ohne einen Klassenausgleich gestaltet werden kann oder
wenn dies nicht geht, eine Optimierung der bedarfsgerechten Auslastung der Schulen. Hierzu muss eine Schulpolitik des Regierungspräsidiums die Voraussetzungen schaffen,
damit lokal das Schulraumangebot an den Bedarf angepasst werden kann.
In 2008 ist es so, das die Geschwister-Scholl-Schule durch die Kapazitäts-erhöhung Kinder aufnimmt, die am Ellenrieder-Gymnasium abgewiesen wurden.
Das Suso-Gymnasium wird von Klassenausgleich mit den Nachbargymnasien ausgenommen. Hier werden keine Schüler zugewiesen, wenn sie woanders nicht unterkommen. Grund: humanistische Ausrichtung mit Latein ab Klasse 5 und Griechisch als Wahlfach. Man kann keinen Schüler zwingen mit Latein anzufangen.
Rüdiger Schmidt, Regierungsassessor, Oberschulamt Stuttgart 12/2000 in der Zeitschrift: Schulverwaltung Baden-Württemberg
Der Schulbezirk und seine Ausnahmen
Der "Klassenausgleich" (§ 76 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2, Satz 4 SchG)
Ebenfalls eine staatliche Lenkungsmaßnahme ist der "Klassenausgleich":
Um bei steigenden Schülerzahlen (die später aber auch wieder zurückgehen können) in einem bestimmten Schulbezirk eine kostenintensive, durch Übersteigen des Klassenteilers notwendige Klassenteilung zu vermeiden, während an einer benachbarten Schule noch Kapazitäten frei sind, kann das Staatliche Schulamt anordnen, dass die Schule eines fremden Schulbezirks zu besuchen ist. Diese Regelung ist ebenfalls möglich, um gleich große Klassen zu bilden, damit es zu einer gerechteren, gleichmäßigeren Nutzung der vorhandenen Ressourcen kommt.
Die Voraussetzungen für den Klassenausgleich sind:
- im Gebiet benachbarter Schulen divergieren die Klassengrößen oder die Aufnahmekapazität einer Schule ist personell oder räumlich erschöpft.
- Es muss sich um die Neuaufnahme eines Schülers handeln; wenn ein Schüler schon eine bestimmte Schule besucht, kann er nicht aufgrund der Klassenausgleichsregelung auf eine fremde Schule verwiesen werden.
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss eingehalten werden, das heißt; die Anordnung muss tatsächlich geeignet sein, ihren Zweck zu erfüllen.
- Es darf keine mildere, weniger einschneidende Maßnahme möglich sein, die diesen Zweck ebenso gut erfüllt (z. B. andere Schüler können die fremde Schule besser erreichen).
- Der Schulbesuch an der schulbezirksfremden Schule muss für den einzelnen Schüler zumutbar sein. Dabei sind zum Beispiel Kriterien wie die Sicherheit und Länge des Schulweges, Geschwister, Zusammenhalt von Grundschulgruppen und auch das Bildungsangebot in die Entscheidung mit einzubeziehen und abzuwägen.
WEB-Master, GEB-Konstanz, 5/2008
|